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Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Der vorzeitige Maßnahmenbeginn bezeichnet den Start einer geförderten Maßnahme vor Erhalt des Zuwendungsbescheids.

Grundsätzlich gilt:
Mit einer Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid vorliegt. Wichtig: Ein Beginn vor Bewilligung kann zum Ausschluss der Förderung führen.

Ausnahmen sind möglich – zum Beispiel, wenn die Förderrichtlinie dies ausdrücklich erlaubt oder wenn eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegt.

Beispiel:
Ein gemeinnütziger Verein plant die Sanierung seines Veranstaltungssaals und beantragt eine Förderung beim Land NRW.

Da der Baubeginn wetterabhängig ist, bittet er vorab schriftlich um die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn.
Die Bewilligungsbehörde stimmt zu – der Verein darf mit der Maßnahme beginnen, ohne die Förderung zu verlieren, auch wenn der eigentliche Zuwendungsbescheid erst später ergeht.