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Bürgerschaftliches Engagement

Hiermit sind freiwillige, unentgeltliche Arbeiten gemeint.  Da keine „echten“ Ausgaben entstehen, werden die geleisteten Arbeitsstunden mit einem festgelegten Stundensatz umgerechnet. Dieser Betrag wird dann in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder juristische Person einbezogen.

In manchen Förderprogrammen dürfen Sie bürgerschaftliches Engagement einbringen. Nähere Informationen zur Ausgestaltung finden Sie im gemeinsamen Runderlass „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen“.


Hier geht es zur Richtlinie.