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Bemessungsgrundlage

Im Förderwesen bezeichnet die Bemessungsgrundlage in der Regel die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben, auf deren Basis der Förderanteil (z. B. 60 % der Ausgaben) berechnet wird. 

Beispiel:
Wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben eines Projekts 100.000 Euro betragen und die Förderung 60 % beträgt, dann ist die Bemessungsgrundlage 100.000 Euro – und die Fördersumme beträgt 60.000 Euro.