Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen
01.11.2023 – 31.12.2028
Ein wichtiges Ziel des Förderprogramms ist es, eine weitere Reduzierung von Stoffeinträgen aus Abwasser in unsere Gewässer zu erreichen und so einen Beitrag zur Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie zu leisten. Daher werden folgende Vorhaben gefördert:
- Abwasserbehandlung und produktionsintegrierte Maßnahmen bei Gewerbe- und Industriebetrieben (Förderbereich 1),
- die Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Kläranlagen mit fortschrittlichen Reinigungsverfahren (wie die vierte Reinigungsstufe) zur Reduzierung von Stoffeinträgen oder Maßnahmen zur Hygienisierung (Förderbereich 3),
- die Behandlung von Niederschlagswasser, wie zum Beispiel die Errichtung von Retentionsbodenfilteranlagen (Förderbereich 4).
Weitere Ziele sind die effiziente Nutzung von Ressourcen, Steigerung der Krisenfestigkeit und die Anpassung der Abwasserbeseitigung an den Klimawandel. Hierfür werden folgende Vorhaben gefördert (Förderbereich 2):
- Maßnahmen zur Energieeinsparung und zum Phosphorrecycling auf öffentlichen Kläranlagen,
- Konzepte zum Schutz von Abwasseranlagen vor Hochwasser und Starkregen,
- Anlagen zur Versickerung und Speicherung von Niederschlagswasser.
Die finanzielle Unterstützung für die Sanierung öffentlicher und privater Abwasserkanäle bei hohem Eintrag von Fremdwasser (Förderbereich 5) dient ebenfalls dazu, die Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen zukunftsfähig zu gestalten.
Die Förderung erfolgt in der Regel als Zuschuss. Im Förderbereich 4.1 und im Förderbereich 5.1 erhalten Sie ein zinsgünstiges NRW-BANK-Darlehen.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Förderbereich 1:
- gewerbliche Unternehmen des privaten Rechts
- Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können
Förderbereiche 2, 3, 4 und 5:
- Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes
- juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen
Förderbereich 2.3 zusätzlich:
- Gemeinden und Gemeindeverbände
- Privatpersonen
- Personengesellschaften, juristische Personen des Privatrechts und öffentlichen Rechts
Förderbereich 5.3 abweichend:
- Gemeinden und Gemeindeverbände
- kommunale Einrichtungen gemäß § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung, soweit sie nicht im Sinn des EU-Wettbewerbs- und Beihilferechts unternehmerisch oder wirtschaftlich tätig sind
Fördervoraussetzungen
- Förderbereich 1/bei Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstofffrachten: die Erarbeitung neuer, innovativer technischer Lösungen und deren Umsetzung in neue Produkte oder Verfahren oder der Einsatz vorhandener Produkte oder Verfahren auf neue Anwendungsmöglichkeiten
- Förderbereich 2: bei Energiesparmaßnahmen: gutachterliche Energieanalyse zum Einsparpotenzial Austausch des Belüftungssystems (als Energiesparmaßnahme): als Kompensationsmaßnahme für einen gesteigerten Energiebedarf im Zusammenhang mit dem Bau einer vierten Reinigungsstufe bei Phosphorrecycling: Nachweis über die zulässige Verwertung des recycelten Produkts Schutzkonzept: Erstellung durch einen externen Dritten Niederschlagswasser: Abkopplung befestigter Flächen von der Mischkanalisation von mindestens 3 000 Quadratmetern im Bestand, keine Neuerschließungen, keine Sanierung vorhandener Anlagen
- Förderbereich 3: Verfahren, die eine achtzigprozentige Elimination von Mikroschadstoffen erwarten lassen
- Förderbereich 4: kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandmessgeräte sind einzubauen, die eine Auswertung gemäß der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser ermöglichen
- Förderbereich 5: Untersuchung der Kanalisation gemäß den Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser öffentliche Kanalsanierung bei Fremdwasser: für abgegrenzte Teilbereiche wurde ein Verdünnungsanteil von mehr als der Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nachgewiesen private Kanalsanierung bei Fremdwasser: zusätzlich ein mit der Bezirksregierung abgestimmtes Fremdwassersanierungskonzept und Inspektion aller Hausanschlüsse
Rechtliche Grundlage
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen (ZunA NRW)
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
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