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Wiederaufbau 2021 für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Privathaushalte sowie Unternehmen der Wohnungswirtschaft beim Wiederaufbau und bei der Instandsetzung von Wohnraum, der durch die Hochwasserkatastrophe im Jahr 2021 beschädigt oder zerstört wurde.
Antragsfrist:
17.09.2021 30.06.2026
Antragstellung möglich

Private Unternehmen
Verbände
Privatpersonen
Bau
Wohnen
Zuschuss/Zuweisung

Die Starkregen- und Hochwasserereignisse im Juli 2021 haben in vielen Regionen Nordrhein-Westfalens zahlreiche Gebäude beschädigt oder zerstört. Um die Folgen dieser Katastrophe abzumildern, unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Förderprogramm „Wiederaufbau 2021“ Privathaushaltesowie Unternehmen der Wohnungswirtschaft bei der Beseitigung der entstandenen Schäden.

Gefördert werden Maßnahmen zur Reparatur, Instandsetzung oder zum Wiederaufbau von beschädigtem oder zerstörtem Wohnraum. Die Förderung richtet sich sowohl an Privathaushalte, die selbst genutzten oder vermieteten Wohnraum wiederherstellen müssen, als auch an Unternehmen der Wohnungswirtschaft, die einen größeren Wohnungsbestand in Stand setzen oder neu errichten müssen.

Ein zentrales Ziel des Programms ist es, Wohnraum dauerhaft wieder nutzbar zu machen und die betroffenen Menschen schnell und nachhaltig zu unterstützen. Dabei können nicht nur Schäden an der Bausubstanz berücksichtigt werden, sondern – je nach Einzelfall – auch Mietausfälle oder die Verringerung von Mieteinnahmen. Ebenso können Maßnahmen gefördert werden, die dazu beitragen, selbstgenutzten oder vermieteten Wohnraum langfristig zu sichern – zum Beispiel gegen zukünftige Hochwasserereignisse.

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

  • Privatpersonen
  • Unternehmen der Wohnungswirtschaft und Verbände

Fördervoraussetzungen

  • Eine Förderung ist möglich, wenn:
  • • der Schaden unmittelbar durch die Starkregen- und Hochwasserereignisse im Juli 2021 entstanden ist,
  • • sich der beschädigte Wohnraum in Nordrhein-Westfalen befindet, eine Schadensbegutachtung vorliegt,
  • • eine Schadensbegutachtung vorliegt,
  • • ein Nachweis von Sachschäden oder Einkommenseinbußen vorliegt.

Rechtliche Grundlage

Förderrichtlinie:

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

Ansprechperson finden

Fördergeber

Fördermittelgeber Bund, Land Zuständige Institutionen für Bewilligung und Nachweise Bezirksregierungen
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

Antragsberechtigt sind Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft, die durch die Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 Schäden erlitten haben.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über das Förderportal „Nordrhein-Westfalen fördert". Anträge für den Wiederaufbau können bis zum 30. Juni 2026 gestellt werden.

Ja. Für Fragen zur Antragstellung steht das Servicetelefon „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“ zur Verfügung. Die Rufnummer lautet: 0211 4684-4994.

Nach Einreichung des Antrags werden die Unterlagen geprüft. Nach einer erfolgreichen Prüfung erfolgt die Bewilligung der Förderung.

Schäden werden in der Regel ab einem Betrag von 5.000 Euro brutto berücksichtigt. Hiervon sind Schäden am eigenen Hausrat (Nummer 4.4.4 der Förderrichtlinie) ausgenommen. Bei der Prüfung der berücksichtigungsfähigen Schadenshöhe werden Hausrat- und Gebäudeschäden zusammen betrachtet. Dies gilt auch bei separater Antragstellung.

Unterstützt werden Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Hochwasserschäden an Wohngebäuden. Dazu zählen unter anderem:
· Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen,
· Schäden an Garagen, Wegen und Stellplätzen,
· Schäden am Hausrat.

Bei Unternehmen der Wohnungswirtschaft sowie bei privaten Vermieterinnen und Vermietern können zusätzlich Mietausfälle oder verringerte Mieteinnahmen berücksichtigt werden.

Ja. In begründeten Fällen können Maßnahmen gefördert werden, die den Wohnraum langfristig besser gegen zukünftige Hochwasserereignisse schützen.

Privathaushalte benötigen in der Regel:
· eine E-Mail-Adresse, die die Erreichbarkeit sicherstellt
· ein Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder ein vergleichbares Dokument zur Identifikation)
· die Steuer-Identifikationsnummer,
· Angaben zum Grundstück oder Mietvertrag (bei Mieterinnen und Mietern)
· Versicherungsunterlagen,
· Nachweise zur Schadenshöhe (Kostenvoranschläge, Rechnungen oder Genehmigungen)
· Nachweise über erhaltene Soforthilfen, Spenden oder Versicherungsleistungen sowie
· eine inländische Kontoverbindung.

Unternehmen der Wohnungswirtschaft benötigen außerdem:
· die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
· einen Nachweis der Vertretungsberechtigung,
· Nachweise über vermietete Wohneinheiten in dem Gebäude sowie
· ein Gutachten bei Geltendmachung von Einkommenseinbußen.

Besteht eine Elementarversicherung, müssen die Versicherungsunterlagen sowie die Schadensregulierung dem Antrag beigefügt werden.
Versicherungsleistungen haben Vorrang vor der Förderung.

Besteht keine Elementarversicherung, muss der Schaden grundsätzlich durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.

Eine Ausnahme: Liegt der Schaden unter 50.000 Euro, kann er auch durch Rechnungen, Kostenvoranschläge oder andere geeignete Nachweise glaubhaft gemacht werden. Ein Gutachten ist dann nicht erforderlich.

Weiterführende Links und Downloads