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Wiederaufbau 2021 für Kommunen, Verbünde, Vereine, Kirchen und Religionsgemeinschaften

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Kommunen sowie weitere öffentliche und gemeinnützige Träger bei der Instandsetzung von Infrastruktur, die durch die Hochwasserkatastrophe im Jahr 2021 beschädigt oder zerstört wurde.
Antragsfrist:
13.10.2021 30.06.2026
Antragstellung möglich

Städte, Kreise, Gemeinden
Vereine
Bau
Wohnen
Zuschuss/Zuweisung

Die Starkregen- und Hochwasserereignisse im Juli 2021 haben in vielen Städten und Gemeinden Nordrhein-Westfalens erhebliche Schäden an der öffentlichen und gemeinnützigen Infrastruktur verursacht. Betroffen waren unter anderem Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs, kommunale Gebäude sowie Einrichtungen von Kirchen, Religionsgemeinschaften und Vereinen.

Um die Folgen dieser Katastrophe abzumildern, unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Aufbauhilfefonds den Wiederaufbau und die Instandsetzung beschädigter oder zerstörter Infrastruktureinrichtungen.

Gefördert werden Maßnahmen zur Reparatur, Instandsetzung oder zum Wiederaufbau von Infrastruktur, die unmittelbar durch die Hochwasserereignisse im Juli 2021 geschädigt wurde. Dabei steht die nachhaltige Wiederherstellung im Vordergrund, damit betroffene Einrichtungen ihre Aufgaben für die Bevölkerung wieder langfristig erfüllen können.


Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

  •   Kommunen,
  •   Gemeindeverbände und kommunale Zusammenschlüsse,
  •   Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie

             Vereine, Verbände und Stiftungen sofern sie Träger derbetroffenen Infrastruktur sind.


Fördervoraussetzungen

  • Eine Förderung ist möglich, wenn:
  • · die Schäden unmittelbar durch die Starkregen- und Hochwasserereignisse im Juli 2021 entstanden sind,
  • · sich die betroffene Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen befindet,
  • · die Maßnahme der Wiederherstellung, Instandsetzung oder dem Wiederaufbau dient,
  • · der Schaden nicht vollständig durch Versicherungen oder andere Hilfen gedeckt ist,
  • · eine Schadensbegutachtung vorliegt und
  • · die Maßnahme den Vorgaben der Förderrichtlinie entspricht.

Rechtliche Grundlage

Förderrichtlinie:

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

Ansprechperson finden

Fördergeber

Fördermittelgeber Bund, Land Zuständige Institutionen für Bewilligung und Nachweise Bezirksregierungen
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

Antragsberechtigt sind Kommunen, Träger von Einrichtungen der Daseinsvorsorge, Wasserverbände, Aufgabenträger des ÖPNV, Sport- und Freizeitvereine, kirchliche Einrichtungen, Krankenhäuser und sonstige Zweckverbände, die durch die Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 Schäden erlitten haben.

Unterstützt werden Maßnahmen zur Beseitigung entstandener Schäden an:

• städtebaulicher Infrastruktur wie historischen Innenstädten, Denkmälern, Plätzen, Brücken oder Parks,
• sozialer Infrastruktur wie Anlagen zur Kinderbetreuung, Schulen oder Krankenhäuser,
• verkehrlicher Infrastruktur einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktureinrichtungen und des Rad
und Fußverkehrs,
• wasser- und abfallwirtschaftlichen Einrichtungen wie Trinkwasserversorgungsanlagen, Kläranlagen oder
Deponien,
• Kultureinrichtungen in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft wie Museen, Theatern, Bibliotheken
oder soziokulturellen Zentren sowie
• öffentlichen Archiven, universitären Sammlungen etc.
(Hinweis: Die Wiederherstellung von privatem Archivgut wird über das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen abgewickelt:
https://www.mkw.nrw/kultur/foerderungen/programm-hochwasser-2021)

Für Schäden am Vereinsinventar wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale in Höhe von bis zu 15.000 Euro gewährt. In zwingenden Fällen können auch dringend erforderliche temporäre Maßnahmen über die Förderung unterstützt werden.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über das Förderportal „Nordrhein-Westfalen fördert“. Anträge für den Wiederaufbau können bis zum 30. Juni 2026 gestellt werden.

Ja. Eine individuelle Beratung erfolgt über die zuständige Bewilligungsbehörde:

• Regierungsbezirk Köln: wiederaufbau-kommunen@brk.nrw.de
• Regierungsbezirk Düsseldorf: wiederaufbau-kommunen@brd.de
• Regierungsbezirk Arnsberg: wiederaufbau-kommunen@bra.nrw.de

Ein Änderungsantrag zu einem Wiederaufbauplan kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden. Allein aufgrund von Kostensteigerungen sollte er jedoch erst dann erfolgen, wenn bereits 80 Prozent des bewilligten Wiederaufbaubudgets ausgezahlt oder gebunden sind.

Nach Einreichung des Antrags werden die Unterlagen geprüft. Nach einer erfolgreichen Prüfung erfolgt die Bewilligung der Förderung.

Für den Antrag ist ein Wiederaufbauplan zu erstellen, der die Wiederaufbauprojekte auflistet. Ein Muster wird im Förderportal bereitgestellt. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die den entstandenen Schaden und die geplanten Wiederaufbaumaßnahmen plausibel beschreiben.

30 Prozent des bewilligten Budgets für eine Maßnahme werden unmittelbar nach der Einreichung des Projektdatenblattes für die betreffende (Teil-)Maßnahme ausgezahlt. Die weiteren Mittel können danach bedarfsgerecht abgerufen werden.

Weiterführende Links und Downloads