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Vertragsnaturschutz

Der Vertragsnaturschutz ist Bestandteil der zweiten Säule des nationalen GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland. Die "Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz" bildet die Grundlage für die Förderung. Damit sollen die Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Arten erhalten, verbessert oder wiederhergestellt werden und neue naturschutzwürdige Flächen entstehen. Vor allem landwirtschaftlich genutzte Flächen können auf diese Weise extensiv bewirtschaftet und gepflegt werden.
Antragsfrist:
01.01.2025 30.12.2026
Antragstellung möglich

Land- und Forstwirte
Umwelt- und Naturschutz
Zuschuss/Zuweisung

Durch den Vertragsnaturschutz wird ein grundlegender Beitrag zur Erhaltung einer struktur- und artenreichen Kulturlandschaft und damit einer naturraumtypischen biologischen Vielfalt geleistet.

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen ihre eigenen Kreiskulturlandschaftsprogramme auf und setzen so den Vertragsnaturschutz vor Ort um. Das von der Europäischen Union mitfinanzierte Programm honoriert freiwillige Bewirtschaftungseinschränkungen und Pflegemaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Acker- und Grünlandflächen, regelt die Bewirtschaftung und Pflege spezieller Grünlandbiotope sowie die Pflege von Streuobstwiesen und Hecken. Ansprechpartner sind die Unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte als zuständige Bewilligungsbehörden sowie die Biologischen Stationen. Für die Auszahlung ist der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter (EU-Zahlstelle) zuständig.

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

  • Landwirtinnen und Landwirte
  • andere Landbewirtschaftende.

Fördervoraussetzungen

  • Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass a) die zu fördernden Flächen in Nordrhein-Westfalen liegen, b) der Antrag auf Zuwendung und jährlich ein Auszahlungsantrag fristgerecht gestellt wird und c) die Antragstellenden ihr Einverständnis erteilen, dass die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Gemeinde, in der die Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), ist in der jeweils geltenden Fassung, in das veröffentlichte Verzeichnis der Zuwendungsempfänger aufgenommen werden.
  • Nicht förderfähig sind: a) Landschaftselemente auf Ackerflächen und Dauergrünlandflächen, soweit diese nicht selbst Gegenstand der Förderung sind (Hecken), b) Maßnahmen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes besteht, c) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind und d) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind. Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde im Falle der Buchstaben c und d bei Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.

Rechtliche Grundlage

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

< E-Mail

Fördergeber

Fördermittelgeber Land, EU Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Untere Naturschutzbehörde
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen oder Landwirte und andere landbewirtschaftende Personen.

Welche Maßnahmen und Paketkombinationen für den eigenen Betrieb und für die Ziele des Biotop- und Artenschutzes sinnvoll sind, kann in einem Beratungsgespräch erörtert werden. Die kostenfreie Beratung erfolgt dabei durch die Fachleute der unteren Naturschutzbehörden und Biologischen Stationen. Auch die Biodiversitätsberatung der Landwirtschaftskammer kann weiterhelfen.

Maßnahmen auf Ackerflächen sowie die Pflege von Streuobstbeständen sind landesweit förderfähig. Für die naturschutzgerechte Bewirtschaftung und Pflege von Grünland und Offenlandbiotopen gibt es eine Förderkulisse, die sich aus Natura2000 Gebieten, dem Nationalpark, Naturschutzgebieten, gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen und geschützten Biotopen zusammensetzt. Darüber hinaus können weitere Bereiche auf Antrag der Kreise und kreisfreien Städte in die Förderkulisse aufgenommen werden. Die unteren Naturschutzbehörden erstellen jeweils eigene Kulturlandschaftsprogramme mit ihren Förderkulissen und angebotenen Maßnahmen.

Ein Grundantrag kann jährlich bis zum 30.06. digital über das ELAN-Programm gestellt werden.

Die Verpflichtung beginnt immer zum 1. Januar eines jeden Jahres. Die Laufzeit beträgt in der Regel 5 Jahre.

Im ersten Jahr der Verpflichtung muss der Auszahlungsantrag bis zum 15. Mai im ELAN-Programm gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt im darauffolgenden Jahr.

Weiterführende Links und Downloads