Teilhabe, Demokratiebildung und Extremismusprävention für junge Geflüchtete 2026
08.09.2025 – 31.10.2025
Das Land Nordrhein‑Westfalen unterstützt Projekte, die jungen Geflüchteten Teilhabe ermöglichen, demokratische Werte vermitteln und der Prävention von (islamistischer) Radikalisierung dienen. Ziel der Maßnahmen innerhalb des Landesprogramms ist es, jungen geflüchteten Menschen durch spezifische Angebote Möglichkeiten der Integration in ihrer neuen sozialen Umgebung zu bieten, sie mit den Inhalten und Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit vertraut zu machen und sie zu motivieren, sich aktiv einzubringen.
Die Projekte sollen in Zusammenarbeit mit freien Trägern oder weiteren Partnern umgesetzt werden.
Fachlich begleitet wird das Programm von den Landesjugendämtern Rheinland und Westfalen-Lippe.
Die Antragsfrist für diese Fördermaßnahme ist abgelaufen.
Die für das Förderprogramm zuständige Stelle erlaubt aktuell Antragstellung in Kulanz. Eine Bearbeitung in Kulanz eingereichter Anträge ist nicht garantiert.Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
- Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
- Gemeinden, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, aber Aufgaben der Jugendhilfe für den örtlichen Bereich wahrnehmen.
Fördervoraussetzungen
- Bei Gemeinden, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, ist eine Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Jugendamt zum geplanten Projekt erforderlich.
- Die Angebote sollen sich an junge Geflüchtete im Alter von 6 bis 27 Jahren richten und stehen auch gleichaltrigen jungen Menschen ohne Fluchterfahrung offen.
- Es ist eine Erklärung abzugeben, dass die Zusammenarbeit mit Trägern der freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und Organisationen mit migrationsbezogenem Arbeitsschwerpunkt im Projekt ermöglicht wird.
- Die Maßnahme muss im Förderjahr durchgeführt und spätestens bis zum 31. Dezember abgeschlossen werden.
- Eine Doppelförderung desselben Vorhabens aus anderen öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen.
- Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben.
Rechtliche Grundlage
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms „Teilhabe, Demokratiebildung und Extremismusprävention für junge Geflüchtete“
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
Ansprechperson findenFördergeber
Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von- Landschaftsverband Rheinland (LVR)
- Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Die Antragsfrist für diese Fördermaßnahme ist abgelaufen.
Die für das Förderprogramm zuständige Stelle erlaubt aktuell Antragstellung in Kulanz. Eine Bearbeitung in Kulanz eingereichter Anträge ist nicht garantiert.Gefördert werden insbesondere:
- inter- und intrakommunale Maßnahmen, die sich unmittelbar an junge geflüchtete Menschen richten und der Teilhabe, Demokratiebildung und der Radikalisierungs- und Extremismusprävention dienen sowie Aufklärungsangebote,
- Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Fachkräfte der Jugendhilfe und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die mit jungen Geflüchteten arbeiten, insbesondere zur Thematik „Prävention und Intervention bei Anzeichen beginnender Radikalisierung“,
- Maßnahmen der Kooperation und Vernetzung, der Bedarfsklärung und der Konzeptentwicklung, Öffentlichkeitsarbeit sowie der begleitenden Elternarbeit.
Projekte sollen einen Beitrag in mindestens einem der folgenden Bereiche leisten:
1. Teilhabe junger Geflüchteter,
2. Demokratiebildung,
3. Radikalisierungs- und Extremismusprävention.
Antragsteller sind Gemeinden und Gemeindeverbände. Diese können Fördermittel an Träger weiterleiten, wenn dies Bestandteil des kommunalen Konzeptes ist, im Antrag entsprechend dargestellt wird und soweit die Gesamtverantwortung beim antragstellenden Kreis bzw. bei der antragstellenden Kommune verbleibt.
Im Antrag ist eine nachvollziehbare Projektbeschreibung erforderlich. Sie muss Angaben zu Zielen, Zielgruppe, Inhalten und Methoden der geplanten Maßnahme enthalten.
Die fachliche Begleitung des Programms erfolgt durch das zuständige Landesjugendamt – je nach regionaler Zuständigkeit entweder durch den Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).