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Städtebauförderung

Die Städtebauförderung hilft Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen dabei, ihre Ortskerne lebenswerter, nachhaltiger und moderner zu gestalten. Gefördert werden Projekte wie die Sanierung von Gebäuden, die Aufwertung von Plätzen und Straßen oder Maßnahmen zum Klimaschutz – finanziert durch Bund, Land und Kommune.
Antragsfrist:
01.08.2026 30.09.2026
Antragstellung momentan nicht möglich

Städte, Kreise, Gemeinden
Stadtentwicklung
Zuschuss/Zuweisung

Die Städtebauförderung unterstützt Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen dabei, lebenswerte und zukunftsfähige Orte zu gestalten. Das Ziel ist es, Stadt- und Ortskerne zu stärken, das Wohnumfeld zu verbessern und Quartiere an die Herausforderungen von Klimawandel und demografischem Wandel anzupassen.


Gefördert werden kommunale Maßnahmen, die das Stadtbild aufwerten und das Zusammenleben verbessern. Dazu zählen zum Beispiel die Sanierung von Gebäuden, die Umgestaltung von Straßen und Plätzen, der Bau von Grünanlagen oder die Verbesserung der Barrierefreiheit. Auch der Ankauf und die Entwicklung von Grundstücken, die Unterstützung von Eigentümerinnen und Eigentümern sowie begleitende Beteiligungsformate können Teil der Förderung sein.


Die Förderung ist in drei Programme gegliedert: Lebendige Zentren, Sozialer Zusammenhalt und Wachstum und nachhaltige Erneuerung. 


Wichtig ist: Die Vorhaben müssen Teil eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts sein. Die Städtebauförderung ist ein Gemeinschaftsprojekt von Bund, Ländern und Kommunen. Bund und Länder stellen die finanziellen Mittel zur Verfügung, während die Kommunen die Projekte vor Ort planen und umsetzen. 

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

•    Kommunen in Nordrhein-Westfalen
•    mit Zustimmung des Ministeriums auch Gemeindeverbände

Fördervoraussetzungen

  • Die Fördervoraussetzungen ergeben sich aus Nummer 4 der Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023.
  • Die geplanten Maßnahmen müssen Teil eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts sein, aus dem ein Bündel eigenständiger Teilmaßnahmen hervorgeht.
  • Das Fördergebiet muss durch einen Ratsbeschluss festgelegt sein.
  • Im Rahmen der Gesamtmaßnahme müssen Teilmaßnahmen des Klimaschutzes beziehungsweise zur Anpassung an den Klimaschutz erfolgen.
  • Die Gemeinde beteiligt sich mit einem kommunalen Eigenanteil an den förderfähigen Ausgaben. Die Finanzierung muss gesichert sein.
  • Es muss ausreichende Planungssicherheit bestehen.

Rechtliche Grundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen (Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023)

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

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Fördergeber

Fördermittelgeber Bund, Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Kommunen
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

Grundsätzlich können nur Kommunen Förderanträge stellen. Diese können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Mittel an private Akteurinnen und Akteure weiterreichen – etwa im Rahmen eines kommunalen Förderfonds.

Bei der für die Kommune zuständigen Bezirksregierung (Dezernat 35).

Weiterführende Links und Downloads