SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an Großbahnhöfen
01.01.2017 – 31.12.2031
Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sowie weiteren Mitteln Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW).
Hier: SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an Großbahnhöfen (§13 Abs. 1 Nr. 2 ÖPNVG NRW).
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Private Verkehrsunternehmen (ausschließlich die Deutsche Bahn InfraGO)
Fördervoraussetzungen
- Die Fördervoraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 13 ÖPNVG NRW geregelt.
- Großbahnhöfe im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind Bahnhöfe mit Nah- und Fernverkehr mit einem Reisendenaufkommen von durchschnittlich über 50.000 Personen pro Tag. Gefördert werden können die notwendigen Anteile an der Verkehrsstation, sofern diese überwiegend dem Nahverkehr dient.
Rechtliche Grundlage
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
Kontaktadressen der bewilligenden Zweckverbände