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SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an Großbahnhöfen

Die Förderung von ÖPNV-Infrastrukturen des GVFG-Bundesprogramms unterstützt Kommunen und Verkehrsunternehmen bei der Umsetzung verkehrlicher Vorhaben.
Antragsfrist:
01.01.2017 31.12.2031
Antragstellung möglich

Private Unternehmen
Verkehr
Zuschuss/Zuweisung

Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sowie weiteren Mitteln Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW).


Hier: SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an Großbahnhöfen (§13 Abs. 1 Nr. 2 ÖPNVG NRW).


Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

Private Verkehrsunternehmen​ (ausschließlich die Deutsche Bahn InfraGO)

Fördervoraussetzungen

  • Die Fördervoraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 13 ÖPNVG NRW geregelt.
  • Großbahnhöfe im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind Bahnhöfe mit Nah- und Fernverkehr mit einem Reisendenaufkommen von durchschnittlich über 50.000 Personen pro Tag. Gefördert werden können die notwendigen Anteile an der Verkehrsstation, sofern diese überwiegend dem Nahverkehr dient.

Rechtliche Grundlage

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

Kontaktadressen der bewilligenden Zweckverbände

Fördergeber

Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Zweckverbände als Bewilligungsbehörden