Soziale Beratung von Geflüchteten
22.04.2025 – 31.12.2025
Mit dem Förderprogramm „Soziale Beratung von Geflüchteten in Nordrhein‑Westfalen“ unterstützt das Land Beratungsangebote, die Geflüchteten in schwierigen Lebenslagen helfen.
Geflüchtete stehen häufig vor zahlreichen Herausforderungen: unklare Aufenthaltsstatus, psychische Belastungen, mangelnde Kenntnisse zu Asyl- und Aufenthaltsrechten oder fehlende Perspektiven.
Die Förderung zielt darauf ab, durch Einzelfallhilfe, Gruppenangebote und fachliche Beratung Strategien zu vermitteln, Konflikte zu vermeiden und Teilhabe zu stärken.
Das Programm umfasst fünf (bzw. in manchen Darstellungen neun) Förderbereiche, je nach Einsatzort und Aufgaben:
- Sofortige Sozialberatung innerhalb von Landesaufnahmeeinrichtungen,
- Psychosoziale Zentren (außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen),
- Ausreise‑ und Perspektivberatung,
- Asylverfahrensberatung für unbegleitete minderjährige Geflüchtete,
- Überregionale Fachbegleitung zur Unterstützung und Vernetzung der Beratungsstellen.
Eine Besonderheit: Auch digitale Beratungsangebote in Aufnahmeeinrichtungen können unter bestimmten Bedingungen gefördert werden.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
- Körperschaften des privaten Rechts, diegemeinnützige Zwecke verfolgen und deren Gemeinnützigkeit von derFinanzverwaltung festgestellt worden ist,
- Religionsgemeinschaften mitöffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus.
Fördervoraussetzungen
- Die Maßnahme muss in einem der definierten Förderbereiche liegen, z. B. Sozialberatung in Aufnahmeeinrichtungen, psychosoziale Zentren, Ausreise- und Perspektivberatung oder Asylverfahrensberatung für unbegleitete minderjährige Geflüchtete.
- Der Antrag muss sich auf einen Standort beziehen, der im offiziellen Stellentableau enthalten ist.
- Die eingesetzten Fachkräfte müssen über eine einschlägige Qualifikation verfügen.
- Der fachliche Abschluss ist nachzuweisen und wird vor Beginn durch die Bewilligungsbehörde geprüft.
- Der beantragte Stellenanteil muss mindestens 25 % eines Vollzeitäquivalents betragen. Geringere Stellenanteile sind nicht förderfähig.
- Die Tätigkeiten müssen politisch, weltanschaulich und religiös neutral ausgeführt werden.
Rechtliche Grundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
< E-MailFördergeber
Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Bezirksregierung ArnsbergGefordert sind abgeschlossene Ausbildungen oder Studiengänge z. B. in Sozialer Arbeit, Psychologie, traumapädagogischen oder pflegerischen Bereichen. Der Abschluss ist im Antrag nachzuweisen und wird durch die Bewilligungsbehörde geprüft.
Digitale Beratung ist nur förderfähig, wenn sie vor Ort nicht leistbar ist. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass:
• der Beratungszweck gleichwertig erreicht wird,
• auch technikunerfahrene Personen Zugang erhalten und
• der Datenschutz vollständig gewährleistet ist.
Eine enge Kooperation mit psychosozialen Zentren ist ausdrücklich erwünscht. Eine feste Anbindung wird empfohlen, ist aber nicht verpflichtend.
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung – also als Zuschuss zu festgelegten Ausgaben. Es gelten folgende Rahmenbedingungen:
• Personalausgaben: Förderfähig sind Personalkosten gemäß dem jeweiligen Förderbereich.
• Sachausgaben: Zuschüsse sind z. B. für Büroausstattung, IT, Mietkosten (außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen) möglich.
• Honorarausgaben: Kosten für Sprachmittlung, Übersetzung und externe Fachleistungen sind ebenfalls förderfähig.
Wichtig: Die Förderung richtet sich nach den beantragten und begründeten Bedarfen – ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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