Direkt zum Inhalt

Schulsozialarbeit Schuljahr 2025/2026

Das Land NRW ist den Kommunen ein verlässlicher Partner, wenn es darum geht, kommunale Stellen in der Schulsozialarbeit mitzufinanzieren.
Antragsfrist:
01.01.2026 30.04.2026
Antragstellung möglich

Gemeindeverbände
Städte, Kreise, Gemeinden
Zweckverbände
Bildung
Schule
Soziales
Zuschuss/Zuweisung

Die überarbeitete Förderrichtlinie bildet das Fundament des Landesförderprogramms zur Unterstützung der kommunalen Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen. Das Land unterstützt die kommunale Schulsozialarbeit seit 2022 jährlich und verlässlich mit 57,7 Millionen Euro. 

Die Schulsozialarbeit wird durch die Richtlinie weiterhin als gemeinsames Anliegen von Land, Kommunen und freien Trägern finanziell abgesichert und in ihrer Wirksamkeit gestärkt werden.

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

  1. ​Kreise und kreisfreie Städte des Landes Nordrhein-Westfalen
  2. StädteRegion Aachen

Fördervoraussetzungen

  • Grundsätzlicher Einsatzort (Durchführungsort) des eingesetzten Personals ist die Schule. Eine Fachkraft in Vollzeitanstellung sollte dabei in nicht mehr als zwei Schulen eingesetzt werden. Teilzeitkräfte mit halber Stundenzahl oder weniger können nur an einer Schule tätig werden. Die Schulnummern und Namen der Schulen sowie die jeweiligen Beschäftigungsumfänge je Schule sind Zuwendungsvoraussetzungen. Zudem können Fachkräfte bei Koordinierungsaufgaben eingesetzt werden, sofern von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein Berechnungsschlüssel von einer Fachkraft in Vollzeit zur Koordinierung zu mindestens 30 Fachkräften in Schulsozialarbeit gemäß Nummer 4.2 nachgewiesen wird (Schlüssel 1:30). Hierbei können auch rein kommunal finanzierte Fachkräfte, deren Tätigkeiten denen unter Nummer 4.2 entsprechen, sowie Fachkräfte im Landesdienst gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen“ vom 23. Januar 2008 in der jeweils geltenden Fassung einberechnet werden.
  • Die weiteren Fördervoraussetzungen entnehmen Sie bitte der Förderrrichtlinie.

Rechtliche Grundlage

Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen

Jetzt lesen

Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

< E-Mail

Fördergeber

Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Bezirksregierungen