Schülerbelegungsförderung
15.04.2026 – 10.05.2026
Die Schülerbelegungsförderung richtet sich an die Musikschulen, die in kommunaler Trägerschaft stehen oder deren Angebot und Leistung sowie Qualität des pädagogischen Personals dem Gutachten der Kommnunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) von 2012 entsprechen. Sofern eine Musikschule Mitglied des VdM ist, kann davon ausgegangenwerden, dass die Musikschule die KGSt-Kriterien erfüllt, da die Voraussetzungenfür eine VdM-Mitgliedschaft an dem KGSt-Gutachten orientiert sind.
Die Förderung für die Kooperationsschulen im Rahmen der EMSA-Förderung richtet sich an die Musikschulen, die mit mehreren allgemein- oder berufsbildenden Schulen oder Förderschulen Kooperationeneingegangen sind. Im Rahmen einer solchen Kooperation werden „Bausteine“individuell örtlich angepasst und umgesetzt. Für die Förderung sollen nur Kooperationen berücksichtigt werden, in denen mindestens zwei Bausteineumgesetzt werden.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Schülerbelegungsförderung:
Antragsberechtigt sind die Musikschulen, die die Kriterien nach dem Gutachten der KommunalenGemeinschaftsstelle (KGSt) von 2012 (siehe unten) erfüllen und
1. in kommunaler Trägerschaft (Gemeinde, Stadt, Kreis, Zweckverband,Verwaltungsgemeinschaft) stehen oder
2. die in der Trägerschaft einer anderen Rechtsform stehen, in der die Kommune alsGewährträger wesentliche Verantwortung übernimmt und die somit die Versorgungeines Einzugsbereichs in Vertretung einer kommunalen Musikschule übernehmen,wobei sie erhebliche kommunale Förderung erhalten.
Förderung der Kooperationen im Rahmen des EMSA-Projekts:
Musikschulen, die mit mehreren allgemein- oder berufsbildenden Schulen oder Förderschulen Kooperationeneingegangen sind. Im Rahmen einer solchen Kooperation werden „Bausteine“individuell örtlich angepasst und umgesetzt. Für die Förderung sollen nur Kooperationen berücksichtigt werden, in denen mindestens zwei Bausteineumgesetzt werden.
Fördervoraussetzungen
- Musikschulen, die die Kriterien nach dem Gutachten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle (KGSt) von 2012 (siehe unten) erfüllen und 1. kommunaler Trägerschaft (Gemeinde, Stadt, Kreis, Zweckverband,Verwaltungsgemeinschaft) stehen oder 2. die in der Trägerschaft einer anderen Rechtsform stehen, in der die Kommune als Gewährträger wesentliche Verantwortung übernimmt und die somit die Versorgungeines Einzugsbereichs in Vertretung einer kommunalen Musikschule übernehmen,wobei sie erhebliche kommunale Förderung erhalten.
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Rechtliche Grundlage
Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung
Kontakt und Ansprechperson
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