Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Betreiber von Fähren im Ausbildungsverkehr in Nordrhein-Westfalen (Richtlinie Fähren)
04.02.2026 – 15.09.2026
Die Richtlinie über die Gewährung vonZuwendungen an Betreiber von Fähren in Nordrhein-Westfalen dient dazu,Fährbetriebe finanziell zu unterstützen, die im öffentlichen Personenverkehrinsbesondere im Ausbildungsverkehr eingesetzt werden. Ziel der Förderung istes, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die den Betreibern durch dieBeförderung von Auszubildenden mit ermäßigten Zeitfahrkarten entstehen. Dadurchsoll sichergestellt werden, dass Fährverbindungen als Teil der öffentlichenVerkehrsinfrastruktur dauerhaft aufrechterhalten bleiben. Die Zuwendungenleisten einen Beitrag zur Sicherung der Mobilität, zur Daseinsvorsorge und zurgleichwertigen Erreichbarkeit von Ausbildungs-, Wohn- und Versorgungsorten,insbesondere in Regionen, in denen Fähren eine unverzichtbareVerkehrsverbindung darstellen.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Zuwendungsempfängersind die von § 1 Absatz 3a des Gesetzes über den öffentlichenPersonennahverkehr in Nordrhein-Westfalen nicht erfassten Fährunternehmen, dieRheinfähren mit Personenbeförderung im Linienfährverkehr am Rhein zwischen BadHonnef bis zur deutsch-niederländischen Grenze als Verkehrsunternehmen imöffentlichen Verkehr mit Sitz in Nordrhein-Westfalen betreiben.
Fördervoraussetzungen
- Antragsteller ist ein Fährbetreiber in NRW im Linienverkehr.
- Beförderung von Auszubildenden, Schüler/-innen oder Studierenden mit ermäßigten Zeitfahrkarten.
- Ermäßigung muss mindestens 10 % unter dem regulären Fahrpreis liegen.
- Nachweis der Berechtigung der Fahrgäste (z. B. Schul- oder Ausbildungsnachweis).
- Form- und fristgerechter Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde.
- Nachweis über Mittelverwendung durch Verwendungsnachweis bis spätestens 31. Mai des Folgejahres.
Rechtliche Grundlage
Richtlinie Fähren i.V.m. Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
< E-MailFördergeber
Fördermittelgeber LandGefördert werden Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen mit ermäßigten Zeitfahrkarten im Ausbildungsverkehr im Personenfährverkehr entstehen – soweit es sich um Fährunternehmen handelt, die nicht unter die Regelungen des öffentlichen Personennahverkehrsgesetzes NRW fallen und die Rheinfähren im Linienverkehr zwischen Bad Honnef und der deutsch‑niederländischen Grenze betreiben.
Gefördert werden Kosten, die direkt mit der Beförderung von Auszubildenden zusammenhängen, z. B. Personal- oder Betriebskosten, soweit sie nicht durch Ticketverkäufe gedeckt sind.
Sie deckt bis zu 75 % der Preisdifferenz zwischen regulären Fahrkarten und den ermäßigten Ausbildungsfahrkarten. Die genaue Höhe wird individuell im Bescheid festgelegt.
Ja, die Ermäßigung muss mindestens 10 % gegenüber dem regulären Preis betragen, damit eine Förderung möglich ist.
Nein, die Förderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde vergeben und hängt von den verfügbaren Mitteln ab.
Der Antrag muss bis spätestens zum 15. September des laufenden Förderjahres schriftlich bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Alle Unterlagen, wie Kostenübersicht und Angaben zum Fährbetrieb, sollten vollständig beigefügt sein.
Die aktuelle Fassung der Richtlinie gilt vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029, soweit sie nicht zuvor geändert wird oder außer Kraft tritt.
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