Radikalisierungsprävention
30.10.2025 – 31.12.2025
Immer wieder wird deutlich, wie wichtig es ist, extremistischen Bestrebungen entgegenzutreten, wo immer dies möglich ist. Extremismus kommt in allen Bevölkerungsmilieus sowie Bevölkerungsgruppen vor und betrifft nicht nur Geflüchtete.
Dennoch stellen die aus den Herkunftsländern mitgebrachten Erfahrungen sowie die zum Teil traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang von Verfolgung und Flucht eine besondere Ausgangssituation dar, aus der eine Radikalisierung erwachsen kann.
Das Vorbeugen, frühzeitige Erkennen sowie Bekämpfen derartiger extremistischer Tendenzen, welche sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, stellt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar.
Wir freuen uns auf Ihre Projektidee zur Radikalisierungsprävention!
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
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Körperschaften des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung verfolgen undderen Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung festgestellt worden ist
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Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus
Fördervoraussetzungen
- Die Maßnahme muss in einer Landeseinrichtung für Geflüchtete innerhalb von Nordrhein-Westfalen stattfinden.
- Die antragstellenden Träger müssen belegen, dass sie die zu fördernden Leistungen erbringen können.
- Träger, die bereits im Jahr 2025 Fördermittel erhalten haben, können einen Antrag auf Fortsetzung der Maßnahme stellen.
Rechtliche Grundlage
Förderaufruf "Projekte zur Radikalisierungsprävention in den Landeseinrichtungen"
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
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