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Privat- und Körperschaftswald

Nordrhein-Westfalen unterstützt die beständige Entwicklung der Forstwirtschaft
Antragsfrist:
09.02.2026 31.12.2026
Antragstellung möglich

Städte, Kreise, Gemeinden
Land- und Forstwirte
Vereine
Land- und Forstwirtschaft
Zuschuss/Zuweisung

Das Land gewährt Zuwendungen für die Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Privat- und Körperschaftswald

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Eigentümer/in oder Besitzer/in forstwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen
  • Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes, § 14 des Landesforstgesetzes und des Gemeinschafwaldgesetzes, die von der zuständigen Behörde vor Antragstellung anerkannt beziehungsweise deren Satzungen genehmigt worden sind.  ​

Fördervoraussetzungen

  • Nichtunterstützung terroristischer Aktivitäten

Rechtliche Grundlage

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privat- und Körperschaftswald (FÖRL Privat- und Körperschaftswald)

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

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Fördergeber

Fördermittelgeber Bund, Land Zuständige Institutionen für Bewilligung und Nachweise Landesbetrieb Wald und Holz NRW