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ÖPNV-Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im Einzelfall vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags festgestellt wurde (Investitionsmaßnahmen nach § 13 ÖPNVG NRW)

Die Förderung von ÖPNV-Infrastrukturen des GVFG-Bundesprogramms unterstützt Kommunen und Verkehrsunternehmen bei der Umsetzung verkehrlicher Vorhaben.
Antragsfrist:
01.01.2017 31.12.2031
Antragstellung möglich

Städte, Kreise, Gemeinden
Zweckverbände
Öffentliche Unternehmen
Private Unternehmen
Verkehr
Zuschuss/Zuweisung

Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sowie weiteren Mitteln Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1 Nr. 8 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW).


Hier: ÖPNV-Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im Einzelfall vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags festgestellt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 8 ÖPNVG NRW).

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

  1. Städte, Kreise, Gemeinden
  2. Zweckverbände
  3. Öffentliche Unternehmen
  4. Private Unternehmen​

Fördervoraussetzungen

  • Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im Einzelfall gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags festgestellt wurde.

Rechtliche Grundlage

§ 13 Abs. 1 Nr. 8 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

Kontaktadressen der bewilligenden Zweckverbände

Fördergeber

Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Zweckverbände als Bewilligungsbehörden