ÖPNV-Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im Einzelfall vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags festgestellt wurde (Investitionsmaßnahmen nach § 13 ÖPNVG NRW)
01.01.2017 – 31.12.2031
Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sowie weiteren Mitteln Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1 Nr. 8 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW).
Hier: ÖPNV-Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im Einzelfall vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags festgestellt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 8 ÖPNVG NRW).
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
- Städte, Kreise, Gemeinden
- Zweckverbände
- Öffentliche Unternehmen
- Private Unternehmen
Fördervoraussetzungen
- Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im Einzelfall gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags festgestellt wurde.
Rechtliche Grundlage
§ 13 Abs. 1 Nr. 8 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
Kontaktadressen der bewilligenden Zweckverbände