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ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen des GVFG-Bundesprogramms

Die Förderung von ÖPNV-Infrastrukturen des GVFG-Bundesprogramms unterstützt Kommunen und Verkehrsunternehmen bei der Umsetzung verkehrlicher Vorhaben.
Antragsfrist:
01.01.2017 31.12.2031
Antragstellung möglich

Städte, Kreise, Gemeinden
Öffentliche Unternehmen
Private Unternehmen
Verkehr
Zuschuss/Zuweisung

Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sowie weiteren Mitteln Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW).

Hier: ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen des GVFG-Bundesprogramms (§13 Abs. 1 Nr. 1 ÖPNVG NRW).

Beispiele für geförderte Maßnahmen:


- Schienengebundener ÖPNV

  • Neu und Ausbau von Stadt-, Straßen und U-Bahnen.
  • Modernisierung und Grunderneuerung von Schieneninfrastruktur.

- Schienenpersonennahverkehr

  • Reaktivierung bereits stillgelegter Strecken.
  • Elektrifizierung von Strecken
  • Kapazitätserhöhung auf bestehenden Schienenstrecken.

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?


  1. Städte, Kreise, Gemeinden
  2. Öffentliche Unternehmen
  3. Private Unternehmen​

Fördervoraussetzungen

  • § 3 Voraussetzungen der Förderung - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
  • Die wichtigsten Förderkriterien für das GVFG-Bundesprogramm sind die dringende Erforderlichkeit eines Vorhabens zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, die Berücksichtigung von Raum- und Landesplanung, ein nachgewiesener gesamtwirtschaftlicher Nutzen (außer bei bestimmten Projekten) und eine wirtschaftlich geplante sowie technisch einwandfreie Ausführung. Zudem müssen die Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitgehend erfüllt werden und die Länder müssen die Durchfinanzierung sicherstellen.

Rechtliche Grundlage

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

Kontaktadressen der bewilligenden Zweckverbände

Fördergeber

Fördermittelgeber Land, Bund Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Zweckverbände als Bewilligungsbehörden