ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen des GVFG-Bundesprogramms
01.01.2017 – 31.12.2031
Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sowie weiteren Mitteln Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW).
Hier: ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen des GVFG-Bundesprogramms (§13 Abs. 1 Nr. 1 ÖPNVG NRW).
Beispiele für geförderte Maßnahmen:
- Schienengebundener ÖPNV
- Neu und Ausbau von Stadt-, Straßen und U-Bahnen.
- Modernisierung und Grunderneuerung von Schieneninfrastruktur.
- Schienenpersonennahverkehr
- Reaktivierung bereits stillgelegter Strecken.
- Elektrifizierung von Strecken
- Kapazitätserhöhung auf bestehenden Schienenstrecken.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
- Städte, Kreise, Gemeinden
- Öffentliche Unternehmen
- Private Unternehmen
Fördervoraussetzungen
- § 3 Voraussetzungen der Förderung - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
- Die wichtigsten Förderkriterien für das GVFG-Bundesprogramm sind die dringende Erforderlichkeit eines Vorhabens zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, die Berücksichtigung von Raum- und Landesplanung, ein nachgewiesener gesamtwirtschaftlicher Nutzen (außer bei bestimmten Projekten) und eine wirtschaftlich geplante sowie technisch einwandfreie Ausführung. Zudem müssen die Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitgehend erfüllt werden und die Länder müssen die Durchfinanzierung sicherstellen.
Rechtliche Grundlage
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
Kontaktadressen der bewilligenden Zweckverbände