Direkt zum Inhalt

Öffentlicher Personennahverkehr - Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse

Die Förderung von ÖPNV-Infrastrukturen des GVFG-Bundesprogramms unterstützt Kommunen und Verkehrsunternehmen bei der Umsetzung verkehrlicher Vorhaben.
Antragsfrist:
01.01.2017 31.12.2031
Antragstellung möglich

Städte, Kreise, Gemeinden
Zweckverbände
Öffentliche Unternehmen
Private Unternehmen
Verkehr
Zuschuss/Zuweisung

Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sowie weiteren Mitteln Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1 Nr. 8 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW).


Hier: ÖPNV-Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im Einzelfall vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags festgestellt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 8 ÖPNVG NRW).

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

  • Städte, Kreise, Gemeinden
  • Zweckverbände
  • Öffentliche Unternehmen
  • Private Unternehmen​

Fördervoraussetzungen

  • Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im Einzelfall gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags festgestellt wurde.

Rechtliche Grundlage

§ 13 Abs. 1 Nr. 8 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)

Jetzt lesen

Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

Kontaktadressen der bewilligenden Zweckverbände

Fördergeber

Fördermittelgeber Land Nordrhein-Westfalen Zuständige Institutionen für Bewilligung und Nachweise Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen