Öffentliche Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen
01.01.2023 – 31.12.2027
Von Mietwohnungsneubau und Modernisierungen bis zur Bildung von Wohneigentum: Ziel der Landesregierung ist ein Mehr an bezahlbarem, modernem Wohnraum für die Menschen in Nordrhein-Westfalen.Bis 2027 stellt die Landesregierung 10,5 Milliarden Euro bereit. Das bezahlbare Wohnen hat 2024 in Nordrhein-Westfalen einen Förder-Boom erlebt. Im Jahr 2024 wurden 12.847 Wohneinheiten mit insgesamt 2,3 Milliarden Euro durch die öffentliche Wohnraumförderung gefördert. Mit der Förderrichtlinie 2025 will die Landesregierung den Förder-Boom fortsetzen. Für das Jahr 2025 belaufen sich die Mittel für die öffentliche Wohnraumförderung auf rund 2,3 Milliarden Euro. Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf dem Neubau und Erwerb von bezahlbaren Mietwohnungen sowie auf dem Neubau und Erwerb von selbst genutztem Eigentum. Wohnungsgesellschaften, Genossenschaften und private Investoren erhalten eine Förderung, wenn sie Wohnungen dauerhaft zu bezahlbaren Konditionen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus können Wohnplätze für Auszubildende und Studierende, Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot für Menschen mit Behinderungen, Frauenhäuser und Männerhäuser gefördert werden. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Modernisierung von bestehenden Wohnungen und Eigenheimen, vor allem im Hinblick auf den Klimaschutz und die energetische Erneuerung, aber auch der Abbau von Barrieren sowie die Aufbereitung von Brachflächen sind in diesem Zusammenhang förderfähig.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
- natürliche Personen
- juristische Personen sowie Personenvereinigungen
Fördervoraussetzungen
- siehe rechtliche Grundlage
Rechtliche Grundlage
Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2025 (FRL öff Wohnen NRW 2025)
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
Ansprechperson findenFördergeber
Fördermittelgeber Land, Bund Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von- Land Nordrhein-Westfalen
- Kommunale Bewilligungsbehörden