Naturschutz (FöNa)
01.01.2025 – 31.12.2026
Mit dem Programm „FöNa“ fördert das Land Nordrhein-Westfalen Maßnahmen, die Natur und Landschaft nachhaltig erhalten und entwickeln. Ziel ist es, die Lebensräume für Tiere und Pflanzen zu schützen, die Vielfalt der Landschaft zu bewahren und Orte zu schaffen, an denen sich auch Menschenerholen können.
Gefördert werden zum Beispiel:
· die Planung und Umsetzung von Landschaftsplänen,
· Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen inNaturschutzgebieten,
· die Ausstattung und Betreuung von Naturparken,
· Artenschutzprojekte für wildlebende Tiere undPflanzen,
· der Erwerb oder die Anpachtung ökologischwertvoller Flächen,
· die Entsiegelung, Wiederherstellung oder Pflegenaturnaher Lebensräume.
Antragsberechtigt sind unter anderem Kreise, Städte undGemeinden, Naturparkträger, Naturschutzverbände, Stiftungen sowiePrivatpersonen. Für kleinere Projekte können auch Vereine oder Einzelpersoneneine Förderung erhalten.
Je nach Höhe der Förderung erfolgt die Antragstellung beider zuständigen Unteren Naturschutzbehörde oder direkt bei der BezirksregierungKöln. Entscheidend ist, dass die Maßnahme langfristig zur Sicherung desNaturschutzes beiträgt.
Wie hoch die Förderung ausfällt, hängt vom Vorhaben und derAntragstellenden ab – in bestimmten Fällen sind bis zu 100 % derförderfähigen Kosten möglich. Die genauen Regelungen stehen in denFörderrichtlinien Naturschutz (FöNa).
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
- Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des Bundes,
- Träger von Naturparken, NRW-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbände,
- sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
- natürliche Personen
Fördervoraussetzungen
- • Die Maßnahme muss den Zielen des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen dienen – etwa dem Schutz von Natur und Landschaft oder der Förderung der biologischen Vielfalt.
- • Es werden nur Vorhaben gefördert, deren langfristiger Nutzen für Natur und Landschaft gesichert ist.
- • Für geförderte Gegenstände gilt in der Regel eine Zweckbindung von 10 Jahren, bei Investitionen von 25 Jahren.
- • Bei Maßnahmen mit z. B. Pacht muss die langfristige Zweckbindung sichergestellt sein – ggf. durch Grundbucheintrag oder andere rechtliche Sicherung.
- • Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- • Die vollständigen Voraussetzungen finden Sie in der aktuellen Förderrichtlinie.
Rechtliche Grundlage
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Naturschutz – FöNa)
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
< E-MailFördergeber
Fördermittelgeber LandJe nach Maßnahme und Antragstellerin oder Antragsteller können zwischen 50 % und 100 % der förderfähigen Ausgaben übernommen werden. Besonders bei Projekten von Privatpersonen oder Vereinen sind bis zu 100 % möglich. Die konkrete Förderhöhe hängt vom ökologischen Wert des Vorhabens und der Finanzkraft des Antragstellenden ab.
Für Kommunen liegt die Fördergrenze bei mindestens 2.500 Euro, für Vereine, Stiftungen und Privatpersonen bei 500 Euro. Kleinere Beträge werden nicht bewilligt.