Moderne Sportstätte Nordrhein-Westfalen
01.09.2026 – 31.03.2031
Hinweis: Die Aufrufe II und III für Kommunen werden in Kürze veröffentlicht.
Die Landesregierung hält es auch weiterhin für gesellschaftlich dringend geboten, die Sportvereine in unserem Land in die Lage zu versetzen, durch Anreize zur Modernisierung, Sanierung und Neubau von Sportstätten zeitgemäße, barrierefreie und sichere Sportstätten zu schaffen. Wie bereits im vorangegangenen Förderprogramm „Moderne Sportstätte 2022“ können damit die Sportorganisationen vor Ort ihre vielfältigen gesellschaftlichen Aufgaben bedarfs- und anforderungsgerecht wahrnehmen.
Mit diesem Investitionsprogrammnach dem „NRW-Infrastrukturgesetz 2025-2036“ soll weiterhin bedarfsgerecht der Investitionsstau abgebaut werden. Durch die Schaffung einer zeitgemäßen, modernen Sportinfrastruktur wird ein zentraler Beitrag zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, des bürgerschaftlichen Engagements, der Gesundheitsvorsorge und zur sozialen Integration in den Gemeinden Nordrhein-Westfalens geleistet. Der Sport im Verein stärkt soziale Beziehungen und schafft Orte gegen die Einsamkeit über alle Generationen.
Besondere Förderziele der Landesregierung sind dabei Maßnahmen:
- der energetischen Ertüchtigung und Nachhaltigkeit,
- der Unfallvermeidung und –vorbeugung,
- der Barrierearmut,
- der Geschlechtergerechtigkeit und
- der Begegnung von Einsamkeit.
Um am Interessenbekundungsverfahren teilzunehmen, nutzen Sie bitte den unten genannten Link zum Förderportal des Landessportbundes NRW.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Sportvereine, die bereits zum 01.01.2026 Mitglied in einem Stadt-/Kreissportbund oder einem Fachverband des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen sind. Bei Antragsstellung ist die Mitgliedschaft in einem Stadt-/Kreissportbund und einem Fachverband des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen („Doppelmitgliedschaft“).
Fördervoraussetzungen
- Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller, Eigentümer, Mieter oder Pächter wirtschaftlicher Träger von Schwimmbädern, Sportstätten bzw. Sportanlagen sind, das heißt, der Sportverein muss für die Instandsetzung und Instandhaltung zuständig sein („Dach und Fach“). Bei Pacht- und Mietverhältnissen muss ein Vertragsverhältnis vorliegen, das bei Fertigstellung der Maßnahme noch mindestens zehn Jahre Bestand hat.
- Ein Mindestinvestitionsvolumen 50.000 EUR - Mindestförderung 50 % (Bagatellgrenze 25.000 EUR Förderhöhe).
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
< E-MailFördergeber
Fördermittelgeber Land Nordrhein-Westfalen, BundFür den Programmaufruf I (Sportvereine) gilt:
Grundsätzlich sind die Modernisierung, die Instandsetzung, die Sanierung, die Ausstattung, die Erweiterung sowie der Umbau und der Ersatzneubau und Neubau von Schwimmbädern, Sportstätten und Sportanlagen förderfähig. Hierzu gehört auch die begleitende, sportfachlich notwendige Infrastruktur wie zum Beispiel Unterkünfte, Verpflegungseinrichtungen, Schulungs- und Aufenthaltsräume, Geschäftsstellen sowie Zuschauereinrichtungen.
Förderfähig sind alle Ausgaben nach den Kostengruppen der DIN 276 (Kostengruppe 200 bis 749). Nicht in die Förderung einbezogen werden Ausgaben für Finanzierungskosten und abzugsfähiger Umsatzsteuer. Maßnahmenbezogene Ausgaben sind grundsätzlich mit Übersendung des Zuwendungsbescheides förderfähig, frühestens jedoch nach Zulassung des förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Die Leistungsphasen 1 – 5 der Objekt- und Fachplanung entsprechend der Honorarabrechnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) stellen keinen Maßnahmenbeginn dar und lösen somit auch keinen förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn aus.
Maßnahmen von Profi-Sportvereinen der 1. Ligen wie zum Beispiel in den Sportarten Basketball, Eishockey, Handball, Volleyball, Tennis sind grundsätzlich nicht förderfähig. Für Fußball gilt dieser Förderausschluss für die 1. bis 3. Liga.
Vor dem Hintergrund der Beschränkung der Europäischen Chemiekalienagentur (ECHA) im Zusammenhang mit den Umweltbelastungen durch Mikroplastik wird eine Förderung von Kunstrasenplätzen und jeglichen anderen Sportflächen (Tennisplätze, Reitböden etc.) mit Kunststoffgranulatfüllung oder Stoffen, die eine Microplastikbelastung steigern, aus Gründen des Investitionsschutzes für die Sportorganisationen ausgeschlossen (EU-Beschränkungsverordnung (VO (EU) 2023/2055)). Ebenso werden Anlagen, die auf der Basis von fossilen Brennstoffen arbeiten, nicht gefördert.
Für den Programmaufruf I (Sportvereine) gilt:
• Antragsberechtigt sind Sportvereine, die als Eigentümer, Pächter oder Mieter wirtschaftlicher Träger von Schwimmbädern, Sportstätten bzw. Sportanlagen sind.
• Ihre Sportorganisationen muss bereits zum 01.01.2026 Mitglied in einem Stadt-/Kreissportbund oder einem Fachverband des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen gewesen sein.
• Bei Antragsstellung ist die Mitgliedschaft in einem Stadt-/Kreissportbund und einem Fachverband des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen („Doppelmitgliedschaft“).
• Sie sind Eigentümer der Sportstätte oder Mieter / Pächter (wirtschaftlicher Träger) und weisen ein noch mindestens 10-jähriges Nutzungsrecht nach Fertigstellung der Maßnahme über die Sportstätte nach.
Für den Programmaufruf I (Sportvereine) gilt:
Maßnahmen, die im Eigentum des Fördernehmers stehen:
Förderhöhe
- bis zu 100.000 EUR im Regelfall bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten
- mehr als 100.000 EUR bis zu 1 Mio. EUR bis zu 85 Prozent der förderfähigen Kosten
- mehr als 1 Mio. EUR bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten
Maßnahmen von Sportvereinen, deren vertragliche Regelung die Verantwortung für Instandsetzung und Instandhaltung einschließt („Dach und Fach“):
Der Förderbetrag wird grundsätzlich auf 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben bemessen.
Der verbleibende Eigenanteil kann durch Spenden, andere Beiträge Dritter oder bürgerschaftliches Engagement erbracht werden.
Der Mindestfördersatz beträgt grundsätzlich 50 Prozent. Damit soll eine „Atomisierung“ der Landesförderung verhindert werden. Die Mindestförderhöhe beträgt 25.000 EUR (Bagatellgrenze). Eine Weiterleitung der Zuwendung ist grundsätzlich nicht möglich.
Für den Programmaufruf I (Sportvereine) gilt:
Das Antragsverfahren ist zweistufig.
Phase 1
In der 1. Phase dem Interessenbekundungsverfahren reichen Sie Projektskizzen, den Nachweis der Eigentumsverhältnisse bzw. Miet- oder Pachtverträge sowie Kosten- und Finanzierungspläne über das Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen ein.
Auf der Grundlage der eingereichten Vorhaben priorisiert
a.) in kreisfreien Städten der Stadtsportbund,
b.) in kreisangehörigen Städten und Gemeinden der Stadtsport-verband oder der Gemeindesportverband bzw.,
c.) wenn kein Stadtsportverband oder Gemeindesportverband existiert, der zuständige Kreissportbund
die Förderprojekte.
Da die Stadtportverbände und Gemeindesportverbände in der Regel ehrenamtlich organisiert sind, obliegt den Kreissportbünden im Fall des Buchstaben b.) die Koordinierung und gegebenenfalls eine unterstützende Moderation des Prozesses zur Erstellung des Förderprojekts.
Die Projektauswahl durch die Staatskanzlei erfolgt auf der Grundlage dieser Priorisierung.
Interessenbekundungsverfahren über das Förderportal des Landessportbundes: https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite
Phase 2
Nach der Auswahl der Förderprojekte anhand der priorisierten Vorschlagsliste erfolgt in der 2. Phase die Beantragung der Landesförderung gemäß § 44 LHO sowie nach Maßgabe der Förderrichtlinien „Nordrhein-Westfalen“ in Verbindung mit dem Programmaufruf in Form eines Zuwendungsantrages.
Für den Programmaufruf I (Sportvereine) gilt:
Das Auswahlverfahren ist in zwei Phasen gegliedert
Phase 1:
Einreichung der Förderprojekte (im Modul "Moderne Sportstätte Nordrhein-Westfalen" des Förderportals des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen):
- Projektskizze,
- Nachweis der Eigentumsverhältnisse bzw. Miet- oder Pachtverträge,
- Kosten- und Finanzierungsplan
Phase 2:
Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projekte (Zugang über den individuellen Link in der Auswahlentscheidung der Staatskanzlei):
- Baugenehmigung bzw. positiv beschiedene Bauvoranfrage.
Für den Programmaufruf I (Sportvereine) gilt:
Die Staatskanzlei, fordert im Rahmen des positiven Förderentscheides die jeweiligen Sportvereine gleichzeitig dazu auf, einen entsprechenden Zuwendungsantrag, unter Vorlage der Baugenehmigung bzw. der positiv beschiedenen Bauvoranfrage, für die Förderung der Maßnahme zu stellen.
Die Auswahlentscheidung durch die Staatskanzlei enthält einen individuellen Link zur digitalen Beantragung der Landesförderung gemäß § 44 LHO sowie nach Maßgabe der Förderrichtlinien „Moderne Sportstätte Nordrhein-Westfalen“. Über den Link ist der Zuwendungsantrag von den Antragstellenden auszufüllen und nebst erforderlicher Anlagen digital bei der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde einzureichen.
Für den Programmaufruf I (Sportvereine) gilt:
Mit der Fördermaßnahme darf grundsätzlich mit der Übersendung des Zuwendungsbescheides begonnen werden, frühestens jedoch nach Zulassung des förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Die Leistungsphasen 1 – 5 der Objekt- und Fachplanung entsprechend der Honorarabrechnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) stellen keinen Maßnahmenbeginn dar und lösen somit auch keinen förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn aus.