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Mittelstand Innovativ & Digital - MID-Digitale Prozesse

Das Förderprogramm MID-Digitale Prozesse unterstützt Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen dabei, externe Beratung zur Digitalisierung interner Prozesse in Anspruch zu nehmen – von der Analyse bis zur Software-Einführung.
Antragsfrist:
01.01.2026 31.12.2029
Antragstellung möglich

Private Unternehmen
Digitalisierung
Innovation und technologische Entwicklung
Zuschuss/Zuweisung

Das Teilprogramm MID‑Digitale Prozesse ergänzt die bisherigen MID-Komponenten mit Fokus auf Beratung zur Digitalisierung interner Prozesse. 

Gefördert werden Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Analyse und Optimierung interner Geschäfts- und Produktionsprozesse. Die Beratung muss darauf abzielen, die Effizienz im Unternehmen durch die Digitalisierung von Abläufen zu steigern und die Einführung einer Softwarelösung vorzubereiten. Gefördert wird dabei ausschließlich die Beratungsleistung, nicht die Software oder Lizenzkosten selbst.

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

  • ​Kleine und mittlere Unternehmen
  • Kleinstunternehmen aller Branchen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.

Fördervoraussetzungen

  • Antragsberechtigt sind Kleinst- und kleine Unternehmen mit Sitz in Nordrhein‑Westfalen.
  • Förderfähig sind ausschließlich folgende Beratungsleistungen: a) IST-Analyse: Aufnahme und Dokumentation bestehender Prozessabläufe, b) SOLL-Konzeption: Erarbeitung von optimierten digitalen Arbeitsabläufen, c) Software-Auswahl: Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Systeme sowie d) Implementierungsbegleitung: fachliche Beratung während der Einführungsphase der Software.
  • Die Wahl des auftragnehmenden Unternehmens erfolgt durch das antragstellende Unternehmen. Eine Zertifizierung des auftragnehmenden Unternehmen ist nicht erforderlich. Das auftragnehmende Unternehmen muss seinen Sitz in der Europäischen Union haben.
  • Die Vergabe von Unteraufträgen durch das auftragnehmende Unternehmen im Rahmen der Leistungserbringung ist nicht zulässig.
  • Das auftragnehmende Unternehmen kann nicht gleichzeitig auftraggebendes Unternehmen in demselben Teilprogramm sein und umgekehrt. Dies gilt nicht, wenn der letzte Förderfall als auftragnehmendes beziehungsweise auftraggebendes Unternehmen mehr als zwei Jahre zurückliegt. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist das Eingangsdatum des Schlussverwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde. Dies schließt verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung mit ein.
  • Das antragstellende Unternehmen muss in der Lage sein, den nicht geförderten, für die Projektdurchführung aber notwendigen Eigenanteil selbst oder durch Dritte aufzubringen.
  • örderfähig sind nur Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden. Die Maßnahme gilt als begonnen, wenn bereits ein rechtsverbindlicher Auftrag zur Erbringung einer projektbezogenen Dienstleistung erteilt wurde.
  • Es wird grundsätzlich eine Bewilligung innerhalb von 6 Wochen ab Antragseingang bei Vorliegen aller entscheidungserheblichen Unterlagen und Informationen angestrebt.
  • In einem Zeitraum von zwei Jahren kann das Teilprogramm von einem Unternehmen nur einmal in Anspruch genommen werden. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist das Eingangsdatum des Schlussverwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde des jeweiligen Teilprogramms. Dies schließt noch laufende und beantragte Vorhaben in der Maßnahme ein.

Rechtliche Grundlage

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) zur Durchführung des Förderprogramms „Mittelstand Innovativ & Digital (MID)“ zum Teilprogramm MID-Digitale Prozesse

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

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Fördergeber

Fördermittelgeber Land Nordrhein-Westfalen Zuständige Institutionen für Bewilligung und Nachweise Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

Das Teilprogramm MID-Digitale Prozesse wendet sich an Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen aller Branchen.
Das geförderte Unternehmen muss seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Die getätigte Maßnahme muss ihre Wirkung an einem Standort in NRW entfalten.

Gemäß der Definition ist ein Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt". Dieser Wortlaut entspricht der Terminologie, die der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung verwendet. Der bestimmende Faktor ist die wirtschaftliche Tätigkeit, nicht die Rechtsform. In der Praxis bedeutet dies, dass Selbstständige, Familienunternehmen, Personengesellschaften und Vereinigungen oder sonstige Einheiten, die regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, als Unternehmen angesehen werden können. Als wirtschaftliche Tätigkeit wird üblicherweise der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten/direkten Markt angesehen. Weitere Informationen können dem Leitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission entnommen werden.

Weiterführende Links und Downloads