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Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen

Zweck der Förderung ist die Vermeidung wirtschaftlicher Belastungen durch den Wolf durch Gewährung von Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen bei Schafen, Ziegen und Gehegewild, im Streifgebiet Westmünsterland auch bei Pferden und es soll die Billigkeitsleistung der Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen durch den Ausgleich von Schäden an Nutz- und Haustieren, einschließlich Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunden sowie verbundenen Sachschäden dienen.
Antragsfrist:
01.01.2025 31.12.2026
Antragstellung möglich

Land- und Forstwirte
Private Unternehmen
Vereine
Land- und Forstwirte
Privatpersonen
Umwelt- und Naturschutz
Zuschuss/Zuweisung

Der Wolf ist in sein ehemaliges Verbreitungsgebiet in Nordrhein-Westfalen zurückgekehrt. Das Land Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, dem Wolf Schutz zu gewähren und dessen Überleben dauerhaft zu sichern. Vor diesem Hintergrund ist es Ziel der Richtlinie, durch den Wolf verursachte Schäden zu verhindern oder zu verringern, um damit die Akzeptanz der Wiederbesiedlung durch den Wolf zu erhöhen. Zu diesem Zweck gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Vermeidung oder Minderung der mit der Rückkehr des Wolfs verbundenen wirtschaftlichen Belastungen. 

Weiterhin werden landesweit Billigkeitsleistungen (Entschädigungen) für wolfsbedingte Schäden mit Rissen von Haus- und Nutztieren gewährt.

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften mit landwirtschaftlichen Haupt- und Nebenerwerb

Fördervoraussetzungen

  • Außerhalb eines bekannt gegebenen Wolfsgebiets und innerhalb eines Wolfsverdachtsgebiets und einer Pufferzone zu einem Wolfsgebiet, wenn a) zu einem Schaden, der grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme der Halterin oder des Halters dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK) oder einer oder einem vom LANUK bestellten regionalen Wolfsberaterin oder Wolfsberater zu melden ist, eine amtliche Rissprotokollierung erfolgt ist, b) bei einer amtlichen Feststellung, die durch das LANUK erfolgt, der Wolf eindeutig als Verursacher festgestellt wurde oder mit hinreichender Sicherheit als Verursacher festgestellt werden kann sowie c) eine amtliche Wertermittlung durch die zuständige Stelle erfolgt ist.
  • Innerhalb eines bekannt gegebenen Wolfsgebiets, wenn die v.g. Voraussetzungen vorliegen und bei der Haltung von Schafen, Ziegen und Gehegewild vor dem Schadenseintritt folgender Grundschutz bestand: a) ein mindestens 90 Zentimeter hohes stromführendes Elektronetz oder ein Zaun mit mindestens fünf stromführenden Litzen (untere stromführende Litze maximal 20 Zentimeter über dem Boden), die jeweils über eine Spannung von mindestens 2,5 Kilovolt und 2 Joule Entladungsenergie verfügen, oder b) ein stationärer Zaun von mindestens 120 Zentimeter Höhe mit einem Untergrabeschutz (mit einem bodengleichen Spanndraht oder stromführender Litze) oder c) für Gehegewild ein mindestens 180 Zentimeter hohes Knotengitter oder Maschendrahtzaun mit jeweiligem Untergrabeschutz. In einer Übergangszeit von einem halben Jahr nach Bekanntgabe eines Wolfsgebiets kann ein Schaden auch ohne einen entsprechenden Grundschutz ausgeglichen werden.
  • Billigkeitsleistungen werden nur gewährt, wenn die Tierbestände entsprechend den Vorgaben der guten fachlichen Praxis gehalten werden und die daraus resultierenden Mindeststandards zur Einzäunung von Tieren umgesetzt werden.
  • Billigkeitsleistungen erfolgen nur, wenn und soweit die wirtschaftlichen Nachteile nicht von Dritten ausgeglichen werden.

Rechtliche Grundlage

Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf)

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

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Fördergeber

Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

Mit der neu geschaffenen „Förderkulisse Herdenschutz“ wird die Förderung von Herdenschutzmaßnahmen auf ganz Nordrhein-Westfalen ausgeweitet. Im Rahmen dieser Förderkulisse können alle Tierhaltungen mit Schafen und Ziegen sowie Gehegewild landesweit in ganz Nordrhein-Westfalen eine Förderung beantragen, um ihre Tierhaltungen wolfsabweisend zu gestalten.

Billigkeitsleistungen (Entschädigungen) für wolfsbedingte Schäden mit Rissen von Haus- und Nutztieren werden wie bisher landesweit gewährt.

In der landesweiten Förderkulisse werden 100 Prozent der Kosten für investive Herdenschutzmaßnahmen gefördert. Neben Zäunen umfasst dies unter bestimmten Voraussetzungen auch die Anschaffung und Ausbildung von Herdenschutzhunden.