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Meistergründungsprämie NRW

Wenn Sie als Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister in Nordrhein-Westfalen den Schritt in die Selbstständigkeit wagen, können Sie eine einmalige Förderung von bis zu 16.000 Euro erhalten – als Starthilfe für Ihre Gründung oder Betriebsübernahme.
Antragsfrist:
01.01.2025 31.12.2028
Antragstellung möglich

Private Unternehmen
Privatpersonen
Arbeit
Start-ups und Gründungen
Unternehmensgründung
Wirtschaft
Zuschuss/Zuweisung

Die Meistergründungsprämie Nordrhein-Westfalen unterstützt Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister beim Start in die Selbstständigkeit. Wer einen eigenen Betrieb gründet, sich an einem Unternehmen mit mindestens 50 Prozent beteiligt oder einen bestehenden Handwerksbetrieb übernimmt, kann einen einmaligen, nicht zurückzuzahlenden Zuschuss von bis zu 16.000 Euro erhalten.


Die Grundförderung beträgt bis zu 11.500 Euro. Wer einen bestehenden Betrieb übernimmt, erhält zusätzlich 2.000 Euro. Für Gründerinnen in Handwerksberufen, in denen Frauen bisher stark unterrepräsentiert sind, wird ein zusätzlicher Bonus von 2.500 Euro gewährt.


Voraussetzung für die Förderung ist eine vorherige Existenzgründungsberatung bei der zuständigen Handwerkskammer. Zudem muss die Gründung zur Schaffung oder Sicherung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen beitragen.

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

  • Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister nach dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HWO).
  • Personen nach §7 Abs. 2 der HWO (z.B. Ingenieurinnen und Ingenieure, Absolventinnen und Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik).
  • Personen, deren im Ausland erworbene Berufsqualifikation auf Basis einer durch die Handwerkskammer festgestellten Gleichwertigkeit dem Handwerksmeister bzw. der Handwerksmeisterin gleichgestellt ist (§ 50c HWO).
  • Antragsberechtigt sind darüber hinaus auch Handwerksgesellinnen und Handwerksgesellen in Meisterabschlussjahrgängen, damit diese nach Bewilligung/Genehmigung frühzeitig gründungsvorbereitende Maßnahmen ausführen können, die sich ansonsten negativ auf eine Förderung mit der Meistergründungsprämie auswirken könnten (förderschädlich).


Fördervoraussetzungen

  • Voraussetzung ist die Gründung einer selbstständigen und nachhaltigen Vollexistenz im nordrhein-westfälischen Handwerk.
  • Gefördert werden: Neugründungen bis zu einem geplanten Investitionsvolumen von 100.000 Euro, Betriebsübernahmen bis zu einem Investitionsvolumen von 250.000 Euro, Tätige Beteiligungen an bestehenden oder neuen Unternehmen im Handwerk (mit den gleichen Obergrenzen), sofern eine selbstständige Vollexistenz entsteht.
  • Bei Neugründung oder Beteiligung muss mindestens ein unbefristeter sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz in Vollzeit oder zwei sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeitsplätze zu je 50 % innerhalb von 24 Monaten nach Bewilligung geschaffen und mindestens 12 Monate lang besetzt werden.
  • Alternativ kann die Voraussetzung auch durch die Schaffung und Besetzung eines Ausbildungsplatzes erfüllt werden.
  • Der Nachweis über die Beschäftigung bzw. Ausbildung muss innerhalb von 36 Monaten nach Bewilligung erfolgen.
  • Bei einer Betriebsübernahme müssen bestehende Arbeitsplätze im bisherigen Umfang mindestens 12 Monate lang erhalten bleiben.
  • Wenn im übernommenen Betrieb keine Arbeits- oder Ausbildungsplätze vorhanden sind, gelten die Regelungen zur Neugründung entsprechend.
  • Die vollständigen Voraussetzungen finden Sie in der aktuellen Förderrichtlinie.

Rechtliche Grundlage

Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Meistergründungsprämie NRW)

Jetzt lesen

Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

Ansprechperson finden

Fördergeber

Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V.
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

Die Anträge auf Meistergründungsprämie sind bei der zuständigen Handwerkskammer im Rahmen einer Existenzgründungsberatung zu erstellen.

Die Handwerkskammer bestätigt mit qualifiziertem Fördervotum die wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit des Gründungsvorhabens und leitet den Förderantrag an die Bewilligungsstelle, die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH), weiter. Das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Eingang der Unterlagen bei der LGH.

Für allgemeine Fragen und Fragen zum Verwaltungsverfahren steht die LGH zur Verfügung: "https://www.lgh.nrw/index.php/meistergruendungspraemie-2021".

Für Fragen zur Gründung und Antragsstellung nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt zur Betriebsberatung der für Sie zuständigen Handwerkskammern auf: "https://lgh.nrw/index.php/ihre-berater-innen-mgp"

Die für Sie zuständige Handwerkskammer können Sie auf der Webseite "https://www.handwerkskammer.de/" über die Eingabe Ihrer Postleitzahl ermitteln.

Neben dem eigenhändig unterschriebenen Originalantrag sind eine fachliche Stellungnahme der Handwerkskammer und ein Gründungskonzept einzureichen, welches die folgenden Mindestinhalte in aussagefähiger Form umfasst: Lebenslauf, Vorhabensbeschreibung, Investitionsplanung, Finanzierungs- und Liquiditätsplanung und eine Rentabilitäts- und Ertragsvorschau für die ersten drei Jahre.

Darüber hinaus muss die gesicherte Gesamtfinanzierung des Vorhabens dargestellt sein.

Außerdem muss die - Qualifikation als Handwerksmeister/-in bzw. - die Gleichwertigkeitsfeststellung einer im Ausland erworbenen Qualifikation (§ 50 c Absatz 1 HwO) - oder eine Bestätigung der zuständigen Handwerkskammer, einen Handwerksbetrieb im beantragten Gewerk aufgrund einer im Inland erworbenen Qualifikation nach § 7 Absatz 2 führen zu dürfen - nachgewiesen werden.

Bei erhaltenen oder beantragten sog. De-minimis-Beihilfen ist eine entsprechende Erklärung einzureichen.

Sofern keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz vorliegt, ist ein Aufenthaltstitel vorzulegen.

Da das im Rahmen der MGP zu fördernde Vorhaben die Gründung als solche ist, dürfen vor der Bewilligung (bzw. vor der Erteilung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns) keine verbindlichen, finanziellen Verpflichtungen in Hinblick auf die Gründung eingegangen werden.

Derartige Verpflichtungen werden als förderschädlich eingestuft und verhindern, dass eine Meistergründungsprämie bewilligt werden kann.

Falls Sie sich unsicher sind, ob eine geplante Aktivität ggf. förderschädlich ist, nehmen Sie bitte im Vorfeld Kontakt zur LGH auf.

Weiterführende Links und Downloads