Luftfahrt.NRW - Erforschung und Entwicklung innovativer und nachhaltiger Luftfahrttechnologien
24.06.2025 – 31.05.2026
Nordrhein-Westfalen fördert die Forschung und Entwicklung im Bereich des klimafreundlichen Luftverkehrs. Hierzu wurde die (Förder-) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit, des Umweltschutzes und der Infrastruktur im Luftverkehr novelliert und um einen Teil 3 zur Erforschung und Entwicklung innovativer Luftfahrttechnologien erweitert.
Akteure der Luftverkehrsbranche wie etwa Flugplatzbetreiber, Unternehmen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Kommunen, Kommunalverbände und Vereine haben nunmehr die Chance, mit Mitteln des Landes die klimagerechte Transformation des Luftverkehrs mitzugestalten.
Förderfähig sind „Maßnahmen für den Luftverkehr, die eine Bedeutung für die Erforschung und Entwicklung innovativer und nachhaltiger Luftfahrttechnologien haben“, soweit ihnen eine verkehrspolitische oder regionalpolitische Bedeutung für die Erforschung neuer Luftfahrttechnologien zukommt.
Mit der Mittelbereitstellung setzt die Landesregierung ihr Ziel um, Innovationen im Luftverkehr weiter voranzubringen. Das umfasst die positive Begleitung von Entwicklungen wie etwa Flugtaxen sowie die Unterstützung der Weiterentwicklung bei innovativen Flugverfahren und klimaneutralen Antrieben im Luftverkehr.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Bei Maßnahmen für den Luftverkehr, die eine Bedeutung für die Verbesserung der Flugsicherheit und des Umweltschutzes im Luftverkehr haben, Betreiberinnen und Betreiber der Flugplätze beziehungsweise die mit der Instandhaltung und der Entwicklung des Flugplatzes betrauten juristischen Personen.
Bei Maßnahmen für den Luftverkehr, die eine Bedeutung für die Erforschung und Entwicklung innovativer und nachhaltiger Luftfahrttechnologien haben:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich die Betreiberinnen und Betreiber von Flugplätzen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes,
- staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen,
- Kommunen, Kommunalverbände und eingetragene Vereine.
Fördervoraussetzungen
- Bei Maßnahmen für den Luftverkehr, die eine Bedeutung für die Verbesserung der Flugsicherheit und des Umweltschutzes im Luftverkehr haben, sind solche Maßnahmen beziehungsweise Gegenstände förderfähig, die aus Gründen der verkehrspolitischen oder regionalpolitischen Bedeutung, der Bedeutung für den Umweltschutz, für die Flugsicherheit, die Luftsicherheit oder den Flugsport nach Art und Umfang für den auf dem Flugplatz vorhandenen oder zu erwartenden Flugbetrieb erforderlich oder zweckmäßig sind.
- Bei Maßnahmen für den Luftverkehr, die eine Bedeutung für die Erforschung und Entwicklung innovativer und nachhaltiger Luftfahrttechnologien haben, sind solche Vorhaben förderfähig, die aus Gründen der verkehrspolitischen oder regionalpolitischen Bedeutung für die Erforschung neuer Luftfahrttechnologien erforderlich oder zweckmäßig sowie mit dem für Verkehr zuständigem Ressort abgestimmt sind.
Rechtliche Grundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit, des Umweltschutzes und der Infrastruktur im Luftverkehr sowie zur Erforschung und Entwicklung innovativer Luftfahrttechnologien
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
< E-MailFördergeber
Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von- Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Münster
- Forschungszentrum Jülich GmbH - PtJ-Luftfahrt