Kultur-Schecks Nordrhein-Westfalen
29.06.2026 – 28.01.2027
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert mit den Kultur-Schecks öffentlich zugängliche oder niedrigschwellige kulturelle Veranstaltungen im ländlichen Raum.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts wie Vereine sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb des gemeindlichen Bereichs. Auch kulturelle Initiativen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können einen Antrag stellen, sofern sie über eine rechtsfähige Trägerstruktur verfügen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass sich der Sitz der Organisation oder ihr wesentlicher Wirkungsschwerpunkt im ländlichen Raum Nordrhein-Westfalens befindet.
Fördervoraussetzungen
- Die Bedingungen der Förderrichtlinie müssen erfüllt sein.
- Insbesondere muss sich der Sitz der Organisation oder ihr wesentlicher Wirkungsschwerpunkt im ländlichen Raum Nordrhein-Westfalens befinden.
Rechtliche Grundlage
Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung kultureller Veranstaltungen im ländlichen Raum („Kultur-Schecks Nordrhein-Westfalen“)
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
< E-MailFördergeber
Fördermittelgeber Land Nordrhein-Westfalen Zuständige Institutionen für Bewilligung und Nachweise Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalenhttps://www.mkw.nrw/themen/kultur/kunst-und-kulturfoerderung/kultur-sch…
Dort finden Sie die laufend aktualisierten Fragen und Anworten.