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kinderstark - NRW schafft Chancen

Das Landesprogramm „kinderstark – NRW schafft Chancen“ fördert Projekte, die Kindern und Jugendlichen ein gutes Aufwachsen ermöglichen – durch starke Netzwerke, frühe Unterstützung und bessere Teilhabechancen.
Antragsfrist:
08.09.2025 31.01.2026
Antragstellung möglich

Städte, Kreise, Gemeinden
Bildung
Kinder und Jugend
Familie
Kinder und Jugend
Soziales
Zuschuss/Zuweisung

Die Landesregierung verfolgt mit dem Landesprogramm „kinderstark – NRW schafft Chancen“ das Ziel, Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen ein gelingendes Aufwachsen zu ermöglichen, ihre Teilhabechancen zu erhöhen und die negativen Begleiterscheinungen des Aufwachsens in Armut zu reduzieren. Entscheidend für die Erreichung der Ziele ist die Ausgestaltung geeigneter Angebote in Kommunen als Gestalterinnen der Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen. Daher stellt die Landesregierung den kommunalen Jugendämtern Mittel zum Aufbau und zur Ausgestaltung kommunaler Präventionsketten zur Verfügung. Die Landesregierung setzt hiermit die Zusammenarbeit mit Kommunen zur Kinder- und Jugendarmutsprävention fort. 

Ziel der Landesregierung ist, dass alle Städte und Kreise Gesamtstrategien zur Bekämpfung der negativen Begleiterscheinungen von Kinderarmut entwickeln und umsetzen. 

Das Land stellt den Kommunen vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers 2026 rund 14,2 Millionen Euro zur Verfügung, um die Strukturen kommunaler Netzwerke gegen Kinderarmut sowie ausgewählte Maßnahmen an den Schnittstellen zwischen Kinder- und Jugendhilfe, Schule und Gesundheit zu fördern.​

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

Städte und Kreise mit einem eigenen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Fördervoraussetzungen

  • Allgemeine Zuwendungsvoraussetzung: Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verfügt über eine Fachkraft zur Koordination der Präventionsketten beziehungsweise richtet eine solche ein, die die ämter- beziehungsweise dezernatsübergreifende Zusammenarbeit für Kinder, Jugendliche und Familien koordiniert. Diese koordinierende Fachkraft und die zuständige Dezernentin beziehungsweise der zuständige Dezernent sind der Bewilligungsbehörde im Antrag zu benennen.
  • Allgemeine Zuwendungsvoraussetzung: Die in den Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 eingesetzten Fachkräfte müssen über Kompetenzen in der Jugendhilfe, dem Gesundheitswesen oder dem Schul- und Sozialbereich mit entsprechender Qualifikation verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde. Gemäß § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger dafür Sorge zu tragen, dass ihr oder ihm ein erweitertes Führungszeugnis über das in den Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 eingesetzte Personal vorgelegt wird.
  • Allgemeine Zuwendungsvoraussetzung: Die Maßnahmen dürfen nicht bereits aus Mitteln des Landes oder anderweitiger Förderprogramme oder Maßnahmen finanziert werden. Eine Doppelfinanzierung ist unzulässig.
  • Spezifische Zuwendungsvoraussetzung: Stärkung kommunaler Vernetzung und Koordination: Voraussetzung für die Förderung einer Maßnahme gemäß Nummer 2.2 ist, dass eine Fachkraft zur Koordination der Präventionsketten bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger beschäftigt ist. Eine Förderung der Koordination der Präventionsketten, die über andere Programme oder kommunal beziehungsweise anderweitig finanziert werden, ist ausgeschlossen. Verfügt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits über aus kommunalen Mitteln finanzierte Personen zur Koordination der Präventionsketten, die Netzwerke von der Schwangerschaft bis zum Übergang von der Schule zum Beruf koordinieren, müssen diese der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragstellung namentlich benannt werden.
  • Spezifische Zuwendungsvoraussetzung: Förderung von Familiengrundschulzentren: a) die Grundschule ist eine Offene Ganztagsschule im Primarbereich, b) die Grundschule befindet sich jeweils in einem Quartier mit überdurchschnittlich hohen sozialen Belastungslagen oder wird gemessen am örtlichen Durchschnitt von überdurchschnittlich vielen sozial benachteiligten Kindern besucht und c) der Träger des Ganztags ist beteiligt.
  • Spezifische Zuwendungsvoraussetzung: Lotsendienste in Kinder- und Jugendarztpraxen, gynäkologischen und zahnärztlichen Praxen: a) die Arztpraxis befindet sich in einem Quartier mit gemessen am örtlichen Durchschnitt überdurchschnittlich hohen sozialen Belastungslagen und b) Beratungsgespräche mit dem Lotsendienst können in einer störungsfreien Umgebung stattfinden.
  • Spezifische Zuwendungsvoraussetzung: Einrichtung von kommunalen Familienbüros: a) Erstellung oder Weiterentwicklung eines Konzepts für das kommunale Familienbüro mit dem Ziel, die Informationslage von Familien zu verbessern und dadurch eine bedarfsentsprechende Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen zu sichern sowie b) eine gute Erreichbarkeit des Familienbüros.
  • Spezifische Zuwendungsvoraussetzung: Ausbau aufsuchender Angebote: a) die Maßnahmen werden in Quartieren mit gemessen am örtlichen Durchschnitt überdurchschnittlich hohen sozialen Belastungslagen platziert oder richten sich an Familien beziehungsweise Jugendliche in belastenden Lebenssituationen, b) die Maßnahmen werden an Orten durchgeführt, an denen sich die Adressatinnen und Adressaten ohnehin aufhalten und deren Personal sie bereits jedenfalls teilweise kennen, c) die Maßnahmen sind organisatorisch an Familienzentren, Kitas oder anderen relevanten Regeleinrichtungen angebunden und stärken gerade Eltern der unter Buchstabe a genannten Zielgruppen in ihren Beziehungs-, Versorgungs- und Erziehungskompetenzen und d) die Maßnahmen haben eine Lotsen- und bei Bedarf Begleitungsfunktion, um Maßnahmen der Familienbildung, Familienberatung und Gesundheitsförderung zu unterstützen sowie um Leistungen und Angebote der Arbeitsverwaltung oder Kindertagesbetreuung wahrnehmen zu können.

Rechtliche Grundlage

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms „kinderstark – NRW schafft Chancen“ zum Aufbau kommunaler Präventionsketten; Runderlass d. Ministeriums f. Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration v. 10.12.2024

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Kontakt und Ansprechperson

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Fördergeber

Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI NRW)
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

Bewilligungsbehörden sind die zuständigen Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Sie bewilligen Zuwendungen durch einen Zuwendungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen.

Stehen nach Ende der Antragsfrist des jeweils laufenden Bewilligungsjahres noch Haushaltsmittel zur Verfügung, kann die oberste Landesjugendbehörde entscheiden, diese nach den Vorgaben der Richtlinie für zusätzliche Maßnahmen ergänzend bereit zu stellen. Antragsberechtigt sind nur Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, denen für das laufende Bewilligungsjahr bereits eine Zuwendung bewilligt worden ist.

Anträge sind bis zum Ablauf des 31. Januar 2026 zu stellen. Bei Maßnahmen, die zum 1. Januar beginnen sollen, sind Anträge bis zum Ablauf des 31. Oktober 2025 einzureichen. Bei Fortsetzungsmaßnahmen ist der Antrag bis zum Ablauf des 30. November 2025 einzureichen.

Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt ausschließlich digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“.

1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026

Der Fördersatz beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Höchstbetrag pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger wird entsprechend dem Anteil der drei bis unter 18 Jahre alten Kindern und Jugendlichen im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – im Jugendamtsbezirk an allen drei bis unter 18 Jahre alten Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen festgelegt. Die Festlegung erfolgt durch das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Zahlen zum Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zwei Jahre vor dem jeweiligen Bewilligungs- und Durchführungszeitraum.

Die Zuwendungsart des Förderprogramms ist die Projektförderung. Die Finanzierung erfolgt als Anteilfinanzierung, bei der ein Teil der förderfähigen Ausgaben durch das Programm übernommen wird.

Weiterführende Links und Downloads