Investive Kleingartenförderung
17.11.2025 – 31.12.2029
Nach Artikel 29 Absatz 3 der Landesverfassung sind in Nordrhein-Westfalen die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen zu fördern. Dieser Apell richtet sich an alle Akteure wie Landesregierung, Kommunen, Verbände und Vereine und umfasst sowohl finanzielle Förderung als auch die Unterstützung des Kleingartenwesens insgesamt. Die Landesregierung unterstützt die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner durch die finanzielle Förderung von Schulung und Beratung, investive Förderung für Errichtung und Erhaltung von Kleingartenanlagen über eine Förderrichtlinie, den alle vier Jahre stattfindenden Landeswettbewerb, Förderung von Einzelprojekten und die Fachberatung im Rahmen der Landesgartenschauen.
Interessierte Kommunen wenden sich für Auskünfte rund um die Antragstellung bitte an die zuständige Bezirksregierung.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Kommunen
Fördervoraussetzungen
- Kleingartenanlagen werden nur gefördert, wenn die Größe der Kleingärten höchstens 400 Quadratmeter beträgt. Abweichungen kann die Bewilligungsbehörde zulassen, wenn sie aus planerischen Gründen gerechtfertigt sind.
Rechtliche Grundlage
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kleingartenanlagen
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
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