Investitionsmaßnahmen zur Reaktivierung von Schienenstrecken sowie zur Elektrifizierung vorhandener Schienenstrecken für den SPNV
01.01.2017 – 31.12.2031
Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sowie weiteren Mitteln Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1 Nr. 4 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW).
Hier: Investitionsmaßnahmen zur Reaktivierung von Schienenstrecken sowie zur Elektrifizierung vorhandener Schienenstrecken für den SPNV (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ÖPNVG NRW).
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
- Zweckverbände,
- Private Verkehrsunternehmen.
Fördervoraussetzungen
- Die Maßnahme muss in den ÖPNV-Bedarfsplan aufgenommen sein, insbesondere bei Ausgaben von über 5 Millionen Euro.
- Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die Einbindung in den ÖPNV-Verbund und die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen.
Rechtliche Grundlage
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
Kontaktadressen der bewilligenden ZweckverbändeFördergeber
Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von- Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR)
- Zweckverband go.Rheinland
- Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)