Investitionsmaßnahmen zur Beschaffung von Ladeinfrastruktur und spezifischer Werkstatteinrichtungen für batterieelektrisch- und wasserstoffbetriebene Linienbusse
01.01.2017 – 31.12.2031
Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sowie weiteren Mitteln Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse. Rechtsgrundlage ist § 13 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW).
Gefördert werden bei einem Ausbau der batterieelektrisch- oder wasserstoffbetriebenen Linienbusflotte die Investitionen zur:
- Errichtung der notwendigen Lade- und Tankinfrastruktur
- Beschaffung erforderlicher, spezifischer Werkstatteinrichtungen,
die für den Betrieb von batterieelektrisch- und wasserstoffbetriebenen Linienbussen des Öffentlichen Personennahverkers notwendig sind. Leasingmodelle und Betreibermodelle ohne vollständigen Eigentumsübergang auf den Zuwendungsempfangenden sind nicht zuwendungsfähig. Die Eigentumsrechte der geförderten Gegenstände müssen beim Antragsteller liegen. Von § 13 Abs. 1 Nr. 6 ÖPNVG NRW ist grundsätzlich auch die Förderung batterieelektrisch- und wasserstoffbetriebener Linienbusse umfasst. Wegen der im November 2023 eingestellten Bundesförderung und der schwierigen Haushaltslage des Landes ist die Fahrzeugförderung ausgesetzt. Dies gilt auch für alle bis zum 02.12.2024 noch nicht bewilligten Fahrzeugförderanträgen.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
- Kreise, Städte und Gemeinden,
- öffentliche und private Verkehrsunternehmen,
- juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen.
Fördervoraussetzungen
- Die Fördervoraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 13 ÖPNVG NRW geregelt.
- Antragsberechtigt sind Kreise, Städte und Gemeinden, öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen.
- Zuwendungsfähig sind nur Investitionen, die für Zwecke des ÖPNV eingesetzt werden. Eine anteilige Nutzung außerhalb des ÖPNV ist zulässig (siehe FAQ).
Rechtliche Grundlage
§ 13 Abs. 1 Nr. 6 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
Kontaktadressen der bewilligenden ZweckverbändeFördergeber
Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von- go.rheinland
- Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)
- Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR)
Die geförderte Lade- und Tankinfrastruktur darf nur für das laden und betanken von Linienbussen genutzt werden, die zu mindestens 75 % im Linienverkehr gemäß den §§ 42 und 43 PBefG oder Art. 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in NRW (einschließlich grenzüberschreitender Linienverkehre mit überwiegender Linienlänge in Nordrhein-Westfalen) im ÖPNV eingesetzt werden. Dies ist durch den Zuwendungsempfangenden jährlich zu bestätigen.
Die Zweckbindungsdauer beträgt 20 Jahre. Die Zweckbindungsdauer beginnt mit der Vorlage des prüffähigen Verwendungsnachweises.
Juristische Personen des Privatrechts können nur Förderempfänger sein, wenn sie Zwecke des ÖPNV verfolgen. Dies sind beispielsweise Unternehmen, in deren Gesellschaftsvertrag der ÖPNV als Gesellschaftszweck festgelegt ist.
Es werden Zuwendungen für Ausgaben für Planung und Vorbereitung als Planungskostenpauschale in Höhe von 3 % auf die für den Erstantrag festgestellten zuwendungsfähigen Bauausgaben gewährt. Über die Pauschale hinausgehende Planungsausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
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