Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten
01.01.2026 – 31.12.2026
Die Landesregierung fördert die Modernisierung, die Dekarbonisierung, den Um- und Neubau sowie den Erwerb von Sportstätten mit herausragender Bedeutung. Ziel ist eine bedarfsdeckende Sportstätteninfrastruktur für das Hochleistungstraining, für Wettkämpfe und Spitzensportveranstaltungen auf nationalem und internationalem Niveau. Gefördert werden unter anderem Haupttrainingsstätten der Bundes-, Olympia- und Landesleistungsstützpunkte im besonderen Landesinteresse, NRW-Sportschulen oder Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse. Die jeweils geltende Sportstättenbauförderrichtlinie enthält die zuwendungsfähigen Sportstättenbauförderkategorien und die zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Förderung.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
- Gemeinden und Gemeindeverbände
- gemeinnützige Sportorganisationen
- juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
- natürliche Personen.
Fördervoraussetzungen
- Die Fördervoraussetzungen können den geltenden Richtlinien entnommen werden.
Rechtliche Grundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinie)
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
Ansprechperson findenFördergeber
Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von- Bezirksregierung Arnsberg
- Bezirksregierung Detmold
- Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Köln
- Bezirksregierung Münster