Heimat-Scheck
01.11.2026 – 31.10.2027
Mit dem Heimat-Scheck fördert die Landesregierung Nordrhein-Westfalen das Engagement von Vereinen, Organisationen und Initiativen. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger können natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Es können Maßnahmen gefördert werden, die sich mit dem Thema Heimat und Heimatgeschichte im Zusammenhang mit lokalen und regionalen Inhalten befassen (Ziffer 2 der Richtlinie). Denn: Heimat hat immer auch etwas mit dem historisch-kulturellen Erbe eines Dorfes, einer Stadt oder einer Region zu tun.
Vom Grunde her wären beispielsweise folgende Projekte förderfähig:
- Vermittlung von Heimatgeschichte an Kinder- und Jugendliche durch Heimatvereine in Kooperation mit Schulen im Rahmen einer Heimat-AG,
- Erlebbarmachen von Heimatgeschichte über digitale Medien,
- Aufbau eines neuen Geschichtslehrpfades bzw. eines Denkmalpfades,
- Neubeschilderung von Heimatpfaden und alten Bauernschaften,
- Erstellung von Stadtführern für Kinder, Jugendliche und Erwachsene,
- Produktion von (zielgruppenspezifischem) Erklärvideo zu identitätsstiftendem Gebäude,
- Entwicklung von interaktiven Stadtteil- oder Dorf-Apps zur Stärkung der örtlichen Gemeinschaft und zur Einbindung nicht nur von Neubürgerinnen und Neubürgern,
- Organisation einer Sonderausstellung zu einem aktuellen Thema mit Heimatbezug,
- …
Die vorangegangene Aufzählung ist beispielhaft. Es können auch andere Maßnahmen in Betracht kommen, sofern sie geeignet sind, Menschen für lokale und regionale Besonderheiten zu begeistern – ohne dabei auszugrenzen. Nicht förderfähig sind beispielsweise vereinsübliche Ausstattung bei Sport-, Schützen-, Musik- oder Karnevalsvereinen, Vereinsfeiern und -fahrten, die reine Sanierung von Sportanlagen oder Vereinsheimen sowie die Anschaffung von Möbeln, Kleidung, Orden, Pokalen, Instrumenten oder Sportgeräten.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
- natürliche Personen,
- juristische Personen des privaten Rechts,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts im außergemeindlichen Bereich.
Fördervoraussetzungen
- Das Vorhaben weist mindestens 2.000 Euro oder mehr förderfähige Ausgaben auf.
- Das Vorhaben ist bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen.
- Das Vorhaben wird in Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
- Es wird für das Vorhaben keine andere Förderung der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen.
- Je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger kann eine Maßnahme pro Jahr berücksichtigt werden.
Rechtliche Grundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus der Nordrhein-Westfalen-Initiative „Heimat-Scheck“ (Heimat-Scheck Nordrhein-Westfalen)
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
Örtliche ZuständigkeitenFördergeber
Fördermittelgeber Land Nordrhein-Westfalen Zuständige Institutionen für Bewilligung und Nachweise Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-WestfalenVereine, Initiativen, Organisationen.
Projektzuschuss von 2.000 Euro.
Laufend. Anträge, die nach dem 31. Oktober eingehen, werden im nächsten Jahr berücksichtigt.
Laufend.
Die Beantragung erfolgt ausschließlich online. Sie möchten einen Förderantrag stellen? Dann klicken Sie auf „Jetzt Antrag stellen“.
Eine Übersicht über die örtlichen Zuständigkeiten und die dortigen Ansprechpersonen finden Sie im Bereich "Kontakt und Ansprechperson" sowie im Bereich „Weiterführende Links und Downloads“.
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