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Härtefallfonds "Alle Kinder essen mit"

Förderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen, um allen Kindern die Teilhabe an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung zu ermöglichen.
Antragsfrist:
01.07.2025 31.07.2026
Antragstellung möglich

Städte, Kreise, Gemeinden
Kinder und Jugend
Zuschuss/Zuweisung

Nach der Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes lief das frühere Landesprogramm „Kein Kind ohne Mahlzeit“ aus und wurde im Jahr 2011 durch den Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ ersetzt. Im Rahmen dieses Programms werden Kinder und Jugendliche, die im Rahmen einer Kindertagesbetreuung sowie in Schulen oder Horten an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung teilnehmen und trotz Bedürftigkeit keine Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, unterstützt.

Gefördert werden Kinder und Jugendliche, die sich in einer ähnlich schwierigen finanziellen Situation befinden, wie die Personen, die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten.

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

Als Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien gelten:

  • Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten,
  • Kinder in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflege oder in Horten.

Fördervoraussetzungen

  • Bedürftigkeit (nach Bedürftigkeitsprüfung)

Rechtliche Grundlage

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Mittagsverpflegung von Kindern und Jugendlichen in Schulen und Kindertagesbetreuung – Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

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Fördergeber

Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von
  • Kommunen
  • Bezirksregierungen
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

Bedürftigkeit liegt in der Regel vor, wenn
1. kein Leistungsanspruch nach den entsprechenden Rechtsvorschriften für Bildung und Teilhabe nach dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (insbesondere § 28 Abs. 6 SGB II, § 34 Abs. 6 SGB XII sowie § 6b BKGG) besteht, die Familie des Kindes/ des Jugendlichen aber nur über Mittel in einem vergleichbaren Umfang verfügt. Maßstab für die Bedürftigkeit ist der existenzsichernde Bedarf nach SGB II / SGB XII zu züglich eines 20%igen Aufschlags. Vorhandenes Einkommen ist dabei zu bereinigen (Anlage 3),
2. bei Leistungen gem. SGB VIII keine Kosten für ein gemeinsames Mittagessen enthalten sind.