Förderungen der Stiftung Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen
07.10.2025 – 31.12.2025
Die SozialstiftungNRW fördert Projekte von Trägern der Freien Wohlfahrtspflege (Sozialverbänden), mit denen die Lebenssituation von Menschen in Nordrhein-Westfalen verbessert wird.
Dabei deckt sie grundsätzlich die gesamte Bandbreite der Sozialen Arbeit ab. Inhaltliche Schwerpunkte sind derzeit: Schaffung von Wohnangeboten für Menschen mit Behinderung, Bekämpfung der Wohnungslosigkeit sowie Vielfalt und gleichberechtigte Teilhabe.
Förderfähige Projektarten:
- Einmalige Vorhaben wie Grundstückserwerb, Baumaßnahmen, Erstausstattung von Einrichtungen, andere Investitionen.
- Wiederkehrende Personal- und Sachausgaben für maximal drei Jahre dauernde Projekte. Eine Anschubfinanzierung soll dabei helfen, neue Angebote zu starten und aufzubauen. Quartierzentren schaffen Orte der Begegnung, an denen alle Menschen – unabhängig von ihren jeweiligen Bedürfnissen – am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. In Modellprojekten werden neue fachliche Konzepte für die soziale Arbeit unter wissenschaftlicher Begleitung erprobt.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Gemeinnützige Organisationen, die der Freien Wohlfahrtspflege angehören
Fördervoraussetzungen
- Das Vorhaben muss Menschen in Nordrhein-Westfalen zugutekommen.
- Zuwendungen der SozialstiftungNRW werden nur nachrangig gegenüber anderen Geldgebern gewährt, sodass sichergestellt ist, dass mit ihren Mitteln ausschließlich Projekte unterstützt werden, die ohne eine Förderung durch die SozialstiftungNRW nicht realisiert werden könnten
- Die SozialstiftungNRW übernimmt in der Regel bis zu 50% der Ausgaben (bei Quartiersprojekten bis zu 70%, bei Modellprojekten bis zu 90%).
- Ein mindestens zehnprozentiger Eigenanteil muss eingebracht werden.
- Der maximale Förderbetrag pro Projekt liegt bei 700.000 €.
- Die Umsetzung der Maßnahme hat noch nicht begonnen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgen darf.
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
Ansprechperson findenFördergeber
Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von SozialstiftungNRWZuerst wird die Idee mit dem zuständigen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege besprochen, anschließend der Antrag gestellt. Mit der Umsetzung darf erst begonnen werden, wenn der Bewilligungsbescheid vorliegt. Die Mittel fließen dann in Teilbeträgen, sobald Rechnungen fällig sind. Nach Projektende muss nachgewiesen werden, dass die Gelder ordnungsgemäß verwendet wurden.
Nein. Der Beginn eines Projekts vor der Förderzusage ist grundsätzlich nicht erlaubt. Nur in Ausnahmefällen kann vorab eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragt werden – das begründet aber keinen Anspruch auf Förderung.
Nur wenn die anderen Mittel nicht ausreichen. Die Förderung ist nachrangig – das heißt: Zuerst müssen andere Finanzierungswege geprüft und genutzt werden.
Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss gesichert sein. Wenn der Stiftungszuschuss und der Eigenanteil nicht sämltiche Ausgaben abdecken, kann keine Förderung gewährt werden.
Grundsätzlich ist das möglich – jedoch muss jedes Vorhaben einzeln beantragt und geprüft werden.