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Förderungen der Stiftung Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen

Sie haben eine Vision, wie das Leben von unterstützungsbedürftigen Menschen durch ein Projekt der Freien Wohlfahrtspflege verbessert werden kann? Ob Abbau von Barrieren, Ermöglichung inklusiven Wohnens, Bekämpfung von Wohnungslosigkeit, Zusammenbringen der Menschen im Quartier oder modellhafte Projekte – die SozialstiftungNRW fördert diese und weitere Vorhaben mit bis zu 700.000 €. Nutzen Sie diese Chance, Ihre Ideen für gesellschaftliche Teilhabe, Vielfalt und soziale Innovation umzusetzen.
Antragsfrist:
07.10.2025 31.12.2025
Antragstellung möglich

Private Unternehmen
Verbände
Vereine
Soziale, religiöse und ähnliche Einrichtungen
Stiftungen
Flucht
Geschlechtliche Vielfalt (LSBTIQ*)
Gleichstellung
Integration
Kinder und Jugend
Soziales
Arbeit
Digitalisierung
Bau
Wohnen
Zuschuss/Zuweisung

Die SozialstiftungNRW fördert Projekte von Trägern der Freien Wohlfahrtspflege (Sozialverbänden), mit denen die Lebenssituation von Menschen in Nordrhein-Westfalen verbessert wird.

Dabei deckt sie grundsätzlich die gesamte Bandbreite der Sozialen Arbeit ab. Inhaltliche Schwerpunkte sind derzeit: Schaffung von Wohnangeboten für Menschen mit Behinderung, Bekämpfung der Wohnungslosigkeit sowie Vielfalt und gleichberechtigte Teilhabe.

Förderfähige Projektarten:

  • Einmalige Vorhaben wie Grundstückserwerb, Baumaßnahmen, Erstausstattung von Einrichtungen, andere Investitionen.
  • Wiederkehrende Personal- und Sachausgaben für maximal drei Jahre dauernde Projekte. Eine Anschubfinanzierung soll dabei helfen, neue Angebote zu starten und aufzubauen. Quartierzentren schaffen Orte der Begegnung, an denen alle Menschen – unabhängig von ihren jeweiligen Bedürfnissen – am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. In Modellprojekten werden neue fachliche Konzepte für die soziale Arbeit unter wissenschaftlicher Begleitung erprobt.

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

Gemeinnützige Organisationen, die der Freien Wohlfahrtspflege angehören​​​​​​​​​​

Fördervoraussetzungen

  • Das Vorhaben muss Menschen in Nordrhein-Westfalen zugutekommen.
  • Zuwendungen der SozialstiftungNRW werden nur nachrangig gegenüber anderen Geldgebern gewährt, sodass sichergestellt ist, dass mit ihren Mitteln ausschließlich Projekte unterstützt werden, die ohne eine Förderung durch die SozialstiftungNRW nicht realisiert werden könnten
  • Die SozialstiftungNRW übernimmt in der Regel bis zu 50% der Ausgaben (bei Quartiersprojekten bis zu 70%, bei Modellprojekten bis zu 90%).
  • Ein mindestens zehnprozentiger Eigenanteil muss eingebracht werden.
  • Der maximale Förderbetrag pro Projekt liegt bei 700.000 €.
  • Die Umsetzung der Maßnahme hat noch nicht begonnen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgen darf.

Rechtliche Grundlage

Förderrichtlinie der Stiftung Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

Ansprechperson finden

Fördergeber

Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von SozialstiftungNRW
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

Zuerst wird die Idee mit dem zuständigen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege besprochen, anschließend der Antrag gestellt. Mit der Umsetzung darf erst begonnen werden, wenn der Bewilligungsbescheid vorliegt. Die Mittel fließen dann in Teilbeträgen, sobald Rechnungen fällig sind. Nach Projektende muss nachgewiesen werden, dass die Gelder ordnungsgemäß verwendet wurden.

Nein. Der Beginn eines Projekts vor der Förderzusage ist grundsätzlich nicht erlaubt. Nur in Ausnahmefällen kann vorab eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragt werden – das begründet aber keinen Anspruch auf Förderung.

Nur wenn die anderen Mittel nicht ausreichen. Die Förderung ist nachrangig – das heißt: Zuerst müssen andere Finanzierungswege geprüft und genutzt werden.

Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss gesichert sein. Wenn der Stiftungszuschuss und der Eigenanteil nicht sämltiche Ausgaben abdecken, kann keine Förderung gewährt werden.

Grundsätzlich ist das möglich – jedoch muss jedes Vorhaben einzeln beantragt und geprüft werden.