Förderung der kommunalen Straßeninfrastruktur
22.07.2025 – 31.05.2026
Mobilität ist Standortfaktor und sichert Wohlstand, soziale Sicherheit und Teilhabe. Deswegen sind kontinuierliche Investitionen in unsere Verkehrsinfrastruktur unverzichtbar. Mit Blick darauf, dass unsere Straßen stark belastet und zunehmendem Verschleiß ausgesetzt sind, ist es das Gebot der Stunde, dass die zur Verfügung stehenden Mittel vorrangig in die Erhaltung und in die Substanzverbesserung fließen. Dies gilt auch für den Bereich der kommunalen Straßeninfrastrukturförderung.
Förderfähig gemäß den Förderrichtlinien kommunale Straßeninfrastruktur sind Vorhaben der Kreise, Städte und Gemeinden, die geeignet sind, einen sicheren Straßenverkehr einschließlich des Rad- und Fußverkehrs sowie des öffentlichen Personennahverkehrs zu gewährleisten sowie den Verkehrsfluss zu verbessern. Zuständige Bewilligungsbehörden sind die fünf Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, auf deren Internetseiten das jeweilige Dezernat 25 umfangreiche Detailinformationen zum Förderbereich kommunale Straßeninfrastruktur bereitstellt.
Die Förderung der Straßeninfrastruktur in den Kreisen, Städten und Gemeinden des Landes ist ein wichtiger Baustein der nordrhein-westfälischen Verkehrspolitik. Die Finanzierung wird ab dem Haushaltsjahr 2026 durch Landesmittel in einer Gesamthöhe von 700 Millionen Euro über eine Laufzeit von elf Jahren sichergestellt. Parallel dazu stehen für die Sanierung und den Ersatzneubau im Zeitraum 2026 bis 2036 Bundesmittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität in Höhe von insgesamt zwei Milliarden Euro zur Verfügung.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
- Gemeinden und Gemeindeverbände
- Privatrechtlich organisierte Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung, die satzungsgemäß Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnehmen
Fördervoraussetzungen
- Die Finanzierung des Eigenanteils muss gewährleistet sein.
- Uneingeschränktes Baurecht muss vorliegen.
- Der erforderliche Grunderwerb muss gesichert sein.
- Aufnahme in das jährliche Förderprogramm.
Rechtliche Grundlage
Richtlinien zur Förderung der kommunalen Straßeninfrastruktur (Förderrichtlinien kommunale Straßeninfrastruktur - FöRi-kom-Stra)
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
Ansprechperson findenFördergeber
Fördermittelgeber LandGefördert werden bauliche Maßnahmen im Zuge verkehrswichtiger Straßen einschließlich Brücken
- Neu-, Aus- und Umbau sowie grundhafte Erneuerung
- Neuaufteilung des Verkehrsraumes
- Verkehrsleitsysteme
- Kreuzungsmaßnahmen
- Rad-/Gehwege im Zusammenhang mit dem dem Straßenum- und -ausbau
- Bussonderfahrstreifen
- Tunnelsicherheit
- Mitfahrerparkplätze
Gefördert werden:
- Gemeinden und Gemeindeverbände
- privatrechtlich organisierte Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung, die satzungsgemäß Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnehmen
Rechtliche Grundlagen:
- Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen mit Verwaltungsvorschriften
- Förderrichtlinien kommunale Straßeninfrastruktur (FöRi-kom-Stra)
Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung (Dezernat 25) einzureichen
Grundfördersatz: 70 % mit Zuschlag von 5 Prozentpunkten für Vorhaben in als strukturschwach geltenden Gebieten
Der Förderantrag muss bis jeweils zum 31. Mai gestellt werden.