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Förderung der forstlichen Dienstleistung

Nordrhein-Westfalen unterstützt forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse bei der Erbringung von forstlichen Dienstleistungen auf den Waldflächen ihrer Mitglieder. Gefördert werden die Beratung, Betreuung und gemeinsame Organisation von Maßnahmen, die einer nachhaltige und klimastabile Waldbewirtschaftung dienen.
Antragsfrist:
01.01.2026 01.01.2026
Antragstellung möglich

Vereine
Land- und Forstwirtschaft
Zuschuss/Zuweisung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen fördert forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die ihren Mitgliedern professionelle Dienstleistungen rund um die Waldbewirtschaftung anbieten. Ziel ist es, die Betreuung der Waldflächen effizient zu organisieren und kleinere Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer zu entlasten.

Gefördert wird der Einsatz qualifizierter Dienstleister – etwa für Beratung, Betreuung oder organisatorische Unterstützung im Wald. Die Auswahl des Unternehmens trifft der Zusammenschluss selbst. Alternativ kann der Zusammenschluss auch eigenes Personal einstellen, das über die notwendige Qualifikation verfügt Die Förderung übernimmt bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben.

Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung der Waldbesitzenden bei der Inanspruchnahme von Betreuungsdienstleistungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen unter Anwendung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung langfristiger Klimaveränderungen zur Verbesserung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Leistung ihres Waldbesitzes. Die Maßnahmen der Betreuungsdienstleistungen haben dem Leistungsverzeichnis zu entsprechen. Sie erstrecken sich auf folgende nicht der Holzvermarktung zuzurechnende forstwirtschaftliche Maßnahmen:a) Wirtschaftsplanung,
b) biologische Produktion,
c) technische Produktion und
d) Förderung der Biodiversität im Wald

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

  • Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes und § 13 Absatz 4 des Landesforstgesetzes, die von der zuständigen Behörde vor Antragstellung anerkannt beziehungsweise deren Satzungen genehmigt wurden.
  • Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz, mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, deren Satzungen von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind.

Fördervoraussetzungen

  • Es handelt sich um einen anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschluss in Nordrhein-Westfalen.
  • Die Dienstleistung wird auf Flächen der Mitglieder erbracht in Nordrhein-Westfalen
  • Die Beauftragung erfolgt durch einen schriftlichen Vertrag mit einem qualifizierten Dienstleistungsunternehmen oder durch qualifiziertes angestelltes Personal.
  • Vor Antragstellung müssen Angebote eingeholt oder die Dienstleistung ausgeschrieben werden – es sei denn, die beantragte Förderung bleibt unter 100.000 Euro.
  • Das wirtschaftlichste Angebot muss auf Grundlage nachvollziehbarer Kriterien ausgewählt werden.
  • Der Vertrag darf erst nach Antragstellung geschlossen werden – empfohlen wird ein Abschluss erst nach Bewilligung.
  • Die Antragstellung erfolgt bei der Geschäftsstelle Forst / Direkte Förderung beim Wald und Holz NRW.

Rechtliche Grundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

Ansprechperson finden

Fördergeber

Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

Zugelassen sind qualifizierte Dienstleistungsunternehmen, die die fachlichen Anforderungen erfüllen – etwa Wald und Holz Nordrhein-Westfalen oder private Anbieter.

Nein. Der Vertrag darf erst nach Antragstellung geschlossen werden. Empfehlenswert ist ein Vertragsabschluss erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids.

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