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Förderung der Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert auf der Grundlage dieser Richtlinie die Neuanlage von Baumalleen in der freien Landschaft, die Ergänzungspflanzung und Wiederherstellung von Baumalleen innerstädtisch und in der freien Landschaft entlang von Kreis- und Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Rad- und Wanderwegen.
Antragsfrist:
01.01.2025 31.12.2026
Antragstellung möglich

Gemeindeverbände
Städte, Kreise, Gemeinden
Private Unternehmen
Vereine
Privatpersonen
Umwelt- und Naturschutz
Zuschuss/Zuweisung

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen (Alleen-Richtlinie NRW) die Neuanlage von Baumalleen in der freien Landschaft, die Ergänzungspflanzung und Wiederherstellung von Baumalleen innerstädtisch und in der freien Landschaft entlang von Kreis- und Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Rad- und Wanderwegen.

Die Förderanträge, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden, sowie natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts gestellt werden können, sind bei der Bezirksregierung Köln als höhere Naturschutzbehörde einzureichen. Nach der rechtlichen und fachlichen Prüfung der Antragsunterlagen entscheidet die Bezirksregierung Köln über die Bewilligung der Fördermittel.

Zum Förderumfang gehört neben der Anpflanzung der Bäume die sich anschließende 3-jährige Herstellungspflege (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) sowie bei Gemeinden und Gemeindeverbänden Grunderwerb oder an seiner Stelle auch eine kapitalisierte Entschädigungsleistung oder kapitalisierte Pacht.

Die Allee soll 300 Meter lang sein. Anzupflanzen sind standortgerechte und heimische Baumarten. Als Neupflanzung gelten auch Anpflanzungen, die nach dem vollständigen Absterben der alten Alleebäume auf Grund von Krankheiten oder Sturm erfolgen. Ergänzungspflanzung ist der Lückenschluss von bestehenden Baumalleen durch einzelne Bäume derselben Baumart, wenn die Lücke durch natürlichen Abgang entstanden ist oder das Absterben aufgrund erheblicher, sichtbarer Schäden am Stamm unmittelbar bevorsteht und alle Möglichkeiten zum Erhalt des Baumes ausgeschöpft wurden.

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts​

Fördervoraussetzungen

  • Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen Voraussetzungen für einen dauerhaften Erhalt der Allee gewährleistet sind.
  • Die Alleenmindestlänge bei Neupflanzungen soll 300 Meter nicht unterschreiten. Als Neupflanzung gelten auch Anpflanzungen, die nach dem vollständigen Absterben der alten Alleebäume auf Grund von Krankheiten oder Sturm erfolgen. Der Abgang der alten Alleebäume ist durch Fotonachweis zu dokumentieren.
  • Anzupflanzen sind standortgerechte und heimische Baumarten. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden. Aus Verkehrssicherungsgründen werden entlang von Kreis- und Gemeindestraßen Baumalleen aus Obstbäumen nicht gefördert.
  • Der Pflanzabstand zwischen den Bäumen soll unter Berücksichtigung des Wuchsverhaltens der jeweiligen Baumart 10 bis 15 Meter, bei Obstbäumen mindestens 7 Meter betragen. Der Pflanzabstand der Bäume zum Straßenkörper richtet sich nach den geltenden Rechtsvorschriften.
  • Eine einseitige Straßenbepflanzung kann gefördert werden, wenn gegenüber bereits eine Baumreihe vorhanden ist und durch die Ergänzung eine Allee entsteht.
  • Bei den Pflanzen soll es sich um dreimal verpflanzte Hochstämme mit einem Kronenansatz von mindestens 2,20 Meter und einem Stammumfang von 16 bis 18 Zentimeter (gemessen in einem Meter Höhe) handeln.
  • Als Ergänzungspflanzung gilt der Lückenschluss von bestehenden Baumalleen durch einzelne Bäume derselben Baumart, wenn die Lücke durch - natürlichen Abgang entstanden ist oder - das Absterben aufgrund erheblicher, sichtbarer Schäden am Stamm unmittelbar bevorsteht und alle Möglichkeiten zum Erhalt des Baumes ausgeschöpft wurden. Ein Fotonachweis und eine gutachtliche Einschätzung eines Sachverständigen (bei privaten Antragstellern Einschätzung der Untere Landschaftsbehörde) zu Zustand und Vitalität der abgängigen Bäume ist zu erbringen.
  • Als Wiederherstellung gilt die Anpflanzung einer Allee an einem ehemaligen, historisch belegten (beispielsweise in Tranchot Karten) Standort.

Rechtliche Grundlage

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

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Fördergeber

Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Bezirksregierungen
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

Gefördert wird die Neuanlage von Baumalleen in der freien Landschaft, die Ergänzungspflanzung und Wiederherstellung von Baumalleen innerstädtisch und in der freien Landschaft entlang von Kreis- und Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Rad- und Wanderwegen.

Die Förderanträge, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden, sowie natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts gestellt werden können, sind bei der Bezirksregierung Köln als höhere Naturschutzbehörde einzureichen.

Dem Antrag sind beizufügen:

- Lageplan oder Kartenausschnitt

- Kostenberechnung beziehungsweise Kostenvoranschlag

- gegebenenfalls Objektpläne

- gegebenenfalls Nachweis des Nutzungsrechts

- gegebenenfalls behördliche Zulassungen

- gegebenenfalls Fotonachweis

- gegebenenfalls Gutachten Sachverständiger oder Untere Landschaftsbehörde