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Förderrichtlinie Begegnungsmaßnahmen (NEU ab 01.04.2024)

Gefördert werden Schulbegegnungen aller Schulformen in Nordrhein-Westfalen für Schulpartnerschaften sowie für vorbereitende virtuelle Begegnungsmaßnahmen mit Schulen in den Ländern Israel, Polen, in dem Vereinigten Königreich, in den palästinensischen Gebieten, in der italienischen Region Piemont, in den französischen Regionen Provence-Alpes-Côte d’Azur, Hauts-de-France oder Auvergne-Rhône-Alpes in der französischen Stadt Versailles oder an einem geeigneten Drittort.
Antragsfrist:
01.01.2025 15.09.2026
Antragstellung möglich

Städte, Kreise, Gemeinden
Vereine
Schulen und Bildungseinrichtungen
Bildung
Politische Bildung
Schule
Europa
Internationales
Zuschuss/Zuweisung

Förderung von Schulpartnerschaften mit anderen Ländern

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

Zuwendungsempfänger können Fördervereine (e. V.) beziehungsweise Schulträger öffentlicher Schulen oder privater Ersatzschulen sein.

Fördervoraussetzungen

  • Durchführung einer Begegnungsmaßnahme im Rahmen einer Schulpartnerschaft mit Schulen in den Ländern Israel, Polen, dem Vereinigten Königreich, in den palästinensischen Gebieten, in der italienischen Region Piemont, in den französischen Regionen Provence-Alpes-Côte d’Azur, Hauts-de-France oder Auvergne-Rhône-Alpes in der französischen Stadt Versailles oder an einem geeigneten Drittort.

Rechtliche Grundlage

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung von Begegnungsmaßnahmen im Rahmen von Schulpartnerschaften

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

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Fördergeber

Fördermittelgeber Land Zuständige Institutionen für Bewilligung und Nachweise Bezirksregierung Düsseldorf