Förderprogramm "Förderung der Arbeit mit Tätern in Fällen häuslicher Gewalt (Täterarbeit)"
28.04.2025 – 30.11.2026
Das Land gewährt Zuwendungen zur Förderung der Arbeit mit Tätern in Fällen von häuslicher Gewalt in Täterarbeitseinrichtungen.
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen, die ein flächendeckendes Angebot der Täterarbeit nach den Standards und Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V., im Folgenden BAG TäHG, sicherstellen. Hierzu sollen in Anlehnung an die Landgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen Beratungsangebote für Täter im Bereich häusliche Gewalt vorgehalten werden, die den Bedarf in den Bezirken decken.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Zuwendungen empfangen können gemeinnützige juristischePersonen des Privatrechts, die a) ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben, b)eine in Nordrhein-Westfalen stattfindende Maßnahme für Täter in Fällen vonhäuslicher Gewalt anbieten, c) einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen angeschlossensind und d) Mitglied der BAG TäHG sind.
Fördervoraussetzungen
- Antragsstellende ist eine gemeinnützige juristische Person des Privatrechts
- Antragsstellende bietet eine in Nordrhein-Westfalen stattfindende Maßnahme für Täter in Fällen von häuslicher Gewalt an
Rechtliche Grundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Arbeit mit Tätern in Fällen häuslicher Gewalt (Täterarbeit)
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
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