Finanzierung der Betreuungsvereine in Nordrhein-Westfalen
01.01.2026 – 31.12.2026
Anerkannte Betreuungsvereine übernehmen viele wichtige Aufgaben im Betreuungswesen. Sie ermöglichen die Umsetzung des Betreuungsrechts in die Praxis, fördern die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen und dienen als Ankerpunkt für Betreute und Betreuende.
Anerkannte Betreuungsvereine haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben (§ 17 Betreuungsorganisationsgesetz), um ihre wichtige Arbeit für Betreute und ehrenamtliche Betreuende nachhaltig abzusichern. Einzelheiten zur Landesfinanzierung sind nach § 3 Landesbetreuungsgesetz in der Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung geregelt.
Eine Anerkennung als Betreuungsverein ist grundlegende Voraussetzung für die Beantragung der Landesfinanzierung nach den Regelungen der Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung.
Der Finanzierungsantrag ist beim jeweils zuständigen Landesbetreuungsamt Landschaftsverband Rheinland oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe zu stellen. Hierfür müssen die Betreuungsvereine bestimmte Voraussetzungen erfüllen - etwa die Führung einer Betreuenden-Kartei, den Nachweis von fachlich geeignetem Personal und eine gesicherte wirtschaftliche Basis, um ihre Aufgaben langfristig wahrnehmen zu können.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Anerkannte Betreuungsvereine in Nordrhein-Westfalen
Fördervoraussetzungen
- Anerkennung als Betreuungsverein gemäß § 14 Betreuungsorganisationsgesetz
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
E-Mail Adressen der zuständigen LandesbetreuungsämterFördergeber
Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von- Landschaftsverband Rheinland (LVR)
- Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Sie müssen ihre Tätigkeit regelmäßig nachweisen. Zudem sind Originalbelege für die Verwendung der Finanzierungsmittel für die Dauer von fünf Kalenderjahren vorzuhalten.
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