Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, EMFAF
15.09.2023 – 30.06.2029
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen im Fischerei- und Aquakultursektor in folgenden Bereichen:a) Förderung nachhaltiger Fischerei sowie der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen undb) Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Europäischen Union.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
a) Fischereiunternehmen und Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich b) Aquakulturunternehmen und deren Zusammenschlüsse sowie Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich c) Verarbeitungsunternehmen und Vermarktungsunternehmen sowie Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich d) Das für Fischerei und Aquakultur zuständige Landesamt e) Hochschulen und gemeinnützige wissenschaftliche oder technische Einrichtungen f) Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie Fischereigenossenschaften) – ohne Gemeinden, Kreise und Wasserverbände – sowie eingetragene Fischereiverbände und die Stiftung Wasserlauf NRW
Fördervoraussetzungen
- siehe Nummer 4 der Förderrichtlinie
Rechtliche Grundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Binnenfischerei und der Aquakultur in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF-Richtlinie NRW)
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
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