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Eisenbahninfrastrukturförderung für öffentliche nicht bundeseigene Eisenbahnen des Güterverkehrs (NE-Infrastrukturförderung NRW)

Diese Förderung unterstützt Investitionen in den Erhalt, Ausbau oder Neubau von Schienenwegen, die überwiegend dem Güterverkehr dienen. So stärkt Nordrhein‑Westfalen die klimafreundliche Schiene und macht den Transport auf der Schiene zukunftsfähig.
Antragsfrist:
01.01.2026 31.10.2026
Antragstellung möglich

Öffentliche Unternehmen
Infrastruktur
Zuschuss/Zuweisung

Die Landesregierung Nordrhein‑Westfalen unterstützt mitdieser Förderung gezielt den Ausbau und die Modernisierung derSchieneninfrastruktur im Güterverkehr. Öffentliche, nicht bundeseigeneEisenbahnen können Zuschüsse in Höhe von 30 %, 40 % oder bis maximal75 % der zuwendungsfähigen Kosten erhalten. Ziel ist es nicht nur,bestehende Netze der Schiene zu erhalten, sondern die Leistungsfähigkeit desTransportsystems „Schiene im Güterverkehr“ spürbar zu steigern. Damit wirdzugleich die vermehrte Nutzung der umweltfreundlichen Schiene fürGütertransporte gefördert.

Gefördert werden Investitionen in Erneuerung, Ersatz, Ausbauund Neubau von diskriminierungsfrei zugänglichen Schienenwegen, die überwiegenddem Güterverkehr dienen – auch in Binnenhäfen und Serviceeinrichtungen.Typische Maßnahmen sind z. B. der Bau von Gleisen, Weichen, Brücken,Signal- und Sicherungstechnik oder Verladeeinrichtungen. Auch Zuschüsse zuPlanungskosten sind möglich, wenn das Vorhaben groß genug ist.

Die Förderung trägt zur Erreichung der Klimaschutzziele vonLand und Bund bei. Sie stärkt intermodale Verbindungen, vor allem zurBinnenschifffahrt, entlastet Straßen und Umwelt und macht den Gütertransportauf der Schiene langfristig leistungsfähiger und attraktiver.


Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

Nicht bundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen (NE-EIU) als Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Schieneninfrastruktur mit überwiegendem Güterverkehr auf ihren Strecken und Hafenbahnen

Fördervoraussetzungen

  • Nicht bundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen (NE-EIU) als Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Schieneninfrastruktur mit überwiegendem Güterverkehr auf ihren Strecken und Hafenbahnen
  • Die geförderten Schienenwege müssen überwiegend dem Schienengüterverkehr dienen. • Die Maßnahme muss öffentlich und diskriminierungsfrei zugänglich sein. • Die Bagatellgrenze für Investitionen liegt bei 30.000 Euro. • Bei Planungszuschüssen muss das Vorhaben mindestens 300.000 Euro an Planungskosten umfassen. • Für Förderungen nach Bundesrecht (z. B. Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz) ist der entsprechende Bewilligungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vorzulegen. • Für Neubauvorhaben ist das erwartete Güterverkehrsaufkommen durch Nutzerbestätigungen oder Bedarf plausibel zu belegen. • Für Erneuerung oder Ausbau sind aktuelle Güterverkehrsdaten und Prognosen erforderlich. • Alle öffentlich-rechtlichen Genehmigungen müssen vorliegen oder deren Nachreichung ist zu benennen. • Planungsleistungen dürfen nicht doppelt aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. • Die vollständigen Voraussetzungen finden Sie in der aktuellen Förderrichtlinie.

Rechtliche Grundlage

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Verbesserung von Eisenbahninfrastruktur der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Güterverkehr (NE-Infrastrukturförderung NRW)

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

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Fördergeber

Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW)
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

Schienen, Gleise, Weichen, Schwellen (Holz oder Beton), Schotter, Prellböcke einschließlich des Ein- und Ausbaus nebst An- und Ablieferung und den dafür erforderlichen Materialien und Werkzeugen sowie die Entsorgung der ersetzten Altmaterialien und Erdaushüben.
Ingenieurbauwerke wie zum Beispiel Brücken oder Durchlässe. Sicherungs- und Signalanlagen oder Lichtzeichenanlagen an Bahnübergängen sofern für diese Bahnübergänge keine anderen Finanzierungsvereinbarungen mit anderen Kreuzungsbeteiligten (Straße / Schiene / Radwege o. ä.) bestehen. Aus- und Nachrüstung von Beleuchtungsanlagen oder Umstellung auf moderne LED-Beleuchtung sowie Fahrleitungsanlagen insbesondere für Übergabebahnhöfe.

Neben den bereits in der Förderrichtlinie aufgeführten nicht förderfähigen Einrichtungen ist auch die Auffrischung eines Korrosionsanstriches oder der Austausch von Herzstücken in Weichen ohne einen Weichentausch nicht förderfähig.

Beides ist möglich. Gerne dürfen auch gut erhaltene gebrauchte (altbrauchbare) Materialien kostenmindernd und umweltschonend verwendet werden oder auch wiederaufgearbeitete Schienen. Allerdings nur, wenn sich die Verwendung wirtschaftlich rechnen lässt und die betriebsbereite Vorhaltung nach der Fertigstellung für mindestens 15 Jahre oder länger gewährleistet werden kann (Haltbarkeit/Lebensdauer). Die Prüfung oder der Nachweis stehen häufig in Zusammenhang mit der Belastung (Tonnagen), denen die Schienen ausgesetzt sind oder auch in der Häufigkeit ihrer Nutzung. Gerne werden altbrauchbare Materialien auf Rangierstrecken oder Abstellgleisen oder aber nur wenig genutzten Streckenabschnitten eingesetzt.

Wenn Sie ein nicht bundeseigenes Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind und ihre Schieneninfrastruktur öffentlich, diskriminierungsfrei auch anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung stellen, so erfüllen Sie prinzipiell die Anforderungen. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass auf ihrer Schieneninfrastruktur überwiegend Güterverkehr abgewickelt wird.

Überwiegend bedeutet hauptsächlich Güterverkehre. Gelegentliche andere Nutzungen beispielsweise durch den Schienenpersonenverkehr eines Eisenbahnverkehrsunternehmens sind aber nicht förderschädlich. Bei grenzwertiger Verteilung von Güter- und Personenverkehren entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde im Einzelfall und auf Grundlage eventuell bereits erhaltener öffentlicher Fördergelder für andere Maßnahmen auf der Schienenstrecke. Denn es gibt auch nicht bundeseigene öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen, auf deren Schienen überwiegend Schienenpersonenverkehre (SPNV/ÖPNV) oder Museumsverkehre stattfinden und nur gelegentlich oder seltener ein Güterzug die Schienen nutzt. Für diese EIU im SPNV bestehen andere Fördermöglichkeiten.

Der vorzeitige Maßnahmenbeginn bedeutet, dass ein (Liefer-)Auftrag schon vergeben wurde noch vor Antragstellung oder vor Bescheiderteilung. Die Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung im Vorfeld einer noch zu beantragenden Maßnahme wird nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn gewertet, solange die Beauftragung eines Bieters noch nicht erfolgt ist (Zuschlag). Sofern noch keine Förderzusage der zuständigen Bewilligungsbehörde vorliegt in Form eines Zuwendungsbescheides wird daher empfohlen, Ausschreibungen immer „vorbehaltlich einer Förderentscheidung“ durch das Land durchzuführen. Bei der Bewilligungsbehörde kann aber auch eine „Genehmigung“ zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn beantragt werden, wenn der Förderantrag schon eingereicht wurde. Sofern die Genehmigung erteilt wird, dürfen dann auch Aufträge vergeben werden.

Ja, sie liegt bei 30.000,- Euro Gesamtkosten (Bau- und Planungskosten) bei Anträgen nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3. Bei einem Antrag auf Planungskostenzuschüsse nach Nummer 2.4 liegt die Bagatellgrenze bei 300.000,00 Euro je Projektantrag.

Weiterführende Links und Downloads