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Denkmalpflege Nordrhein-Westfalen – Vereine, Stiftungen und private Unternehmen

Denkmäler prägen unsere Städte, Dörfer und Landschaften. Sie erzählen von Herkunft, Identität und Handwerkskunst. Mit der neuen Denkmalförderung Nordrhein-Westfalen unterstützt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Eigentümerinnen und Eigentümer dabei, dieses kulturelle Erbe zu erhalten und für kommende Generationen zu sichern.
Antragsfrist:
01.01.2026 31.03.2026
Antragstellung momentan nicht möglich

Private Unternehmen
Vereine
Stiftungen
Denkmalpflege
Zuschuss/Zuweisung

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen bietet finanzielle Hilfe für juristische Personen des privaten Rechts beim Schutz und der Pflege unseres historisch-kulturellen Erbes. Es werden insbesondere solche Maßnahmen, die der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern dienen, gefördert. 

Ziel ist es, durch Denkmalschutz und Denkmalpflege das baukulturelle, archäologische und paläontologische Erbe Nordrhein-Westfalens zu erhalten.

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

Juristische Personen des privaten Rechts​

Fördervoraussetzungen

  • Ihr Vorhaben darf noch nicht begonnen sein.
  • Die denkmalrechtliche Erlaubnis muss vorliegen.
  • Die denkmalbedingten Ausgaben müssen klar sein.

Rechtliche Grundlage

Förderrichtlinie Denkmalschutz und Denkmalpflege im Land Nordrhein-Westfalen

Jetzt lesen

Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

Kontaktdaten der Bewilligungsbehörde

Fördergeber

Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

Gefördert werden Maßnahmen, die im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen der Erhaltung, Sicherung und denkmalgerechten Nutzung von Denkmalen dienen, unter anderem: Die Instandsetzung und Restaurierung historischer Bausubstanz, Sicherungs- und Freilegungsmaßnahmen, Restaurierung von Fenstern, Fassaden, Dächern und Bauteilen, wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation sowie die Präsentation und Vermittlung von Denkmälern.

Im Mittelpunkt stehen denkmalbedingte Ausgaben – also solche, die ausschließlich aufgrund der Denkmaleigenschaft entstehen.

Ab 2026 wird eine Bagatellgrenze und eine grundsätzliche Förderhöchstgrenze für Anträge an das Landes-Denkmalförderprogramm Nordrhein-Westfalen eingeführt:

Die Förderhöhe beträgt für juristische Personen des privaten Rechts 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Anträge an das Landes-Denkmalförderprogramm können durch juristische Personen des privaten Rechts erst ab zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 10.000 Euro gestellt werden. Die Bagatellgrenze dient dazu, aufwendige Antragsbearbeitungen für Kleinstbeträge zu vermeiden. Bitte prüfen Sie daher vor Antragstellung, ob Ihr Vorhaben mehr als die genannten Beträge umfasst.

Die Förderhöchstgrenze beläuft sich grundsätzlich auf 350.000 Euro.
In besonderen Ausnahmefällen und mit erhöhter Begründungsanforderung kann in Abhängigkeit von der besonderen Bedeutung eines Denkmales oder der Dringlichkeit einer Maßnahme ein höherer Prozentsatz und/oder eine höhere Förderung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt werden. Die Einführung einer grundsätzlichen Förderhöchstgrenze schafft Klarheit für Antragstellende vom ersten Tag einer möglichen Antragstellung an.

Wichtig:
Ihr Vorhaben zur Sicherung und/oder Erhaltung eines Denkmals hat einen höheren Finanzierungsbedarf als über die Förderrichtlinie Denkmalpflege Nordrhein-Westfalen vorgesehen? Bitte wenden Sie sich vor einer Antragstellung an die zuständige Bezirksregierung, die zugleich Obere Denkmalbehörde ist, um Unterstützungsmöglichkeiten ausloten zu können.

Die Landesförderung dient dazu, Ausgaben zur Sicherung und/oder Erhaltung von Denkmälern im Land Nordrhein-Westfalen teilweise abzudecken.
Förderfähig sind die denkmalbedingten Aufwendungen für Baudenkmäler und bewegliche Denkmäler sowie Ausgaben für Bauvoruntersuchungen, wissenschaftliche Erforschung und Erfassung sowie Präsentation.

Der Begriff selbst ist Eigentümerinnen und Eigentümern vornehmlich aus dem Einkommensteuerrecht bekannt (§ 7i oder § 10f EStG). Denkmalbedingte Aufwendungen sind solche, die ausschließlich oder überwiegend aufgrund der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes entstehen und zur Erhaltung, Sicherung oder sinnvollen Nutzung eines Denkmals erforderlich sind.

Typische Merkmale denkmalbedingter Aufwendungen:
- Sie wären ohne die Denkmaleigenschaft nicht oder nicht in der Höhe angefallen.
- Sie dienen der Erhaltung der historischen Substanz und/oder der Wiederherstellung eines denkmalgerechten Zustandes.
- Sie erfolgen mit denkmalrechtlicher Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.

Es ist nicht entscheidend, ob das Vorhaben zur Modernisierung oder Verbesserung eines Denkmals dient, entscheidend ist der denkmalrechtliche Mehraufwand.

Beispiele:
- Sie verwenden historische Fenster.
- Sie restaurieren Bauteile.
- Sie verwenden traditionelle Baustoffe oder Handwerkstechniken.

Nicht zu den denkmalbedingten Aufwendungen zählen Kosten der allgemeinen Instandhaltung, der üblichen Modernisierung oder der Standardausführung, soweit diese unabhängig von der Denkmaleigenschaft erforderlich wären.

Bürgerschaftliches Engagement wird anerkannt:
- Eigenleistungen können als fiktive Ausgaben berücksichtigt werden.
- Ehrenamtliche Fachleistungen finden ebenfalls Eingang in die Förderung.

So wird Ihr persönlicher Einsatz zu einem wichtigen Baustein für den Erhalt unserer Denkmale.

Wenn Sie einen Antrag im Online-Förderportal Nordrhein-Westfalen gestellt und die Antragsvoraussetzungen insoweit erfüllt haben, prüft die jeweilige zuständige Bezirksregierung Ihren Antrag. Die Antragsfrist für Bewilligungen im Jahr 2026 endet am 31. März 2026.

Die Bezirksregierungen bereiten jährlich unter Beteiligung der Denkmalfachämter nach § 35 des Denkmalschutzgesetzes das Denkmalförderprogramm für das folgende Jahr vor. Das Denkmalförderprogramm wird durch das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium aufgestellt. Die Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides erfolgt auf Basis des Muster-Zuwendungsbescheides durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen Zugang eröffnet hat. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung ab 2026 per E-Mail. Dies dient der Entbürokratisierung des Verfahrens.

Weiterführende Links und Downloads