Bürgerenergiefonds Nordrhein-Westfalen
06.12.2024 – 31.12.2099
Mit dem Bürgerenergiefonds unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern, Kommunen und juristischen Personen in der Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung von Bürgerenergieprojekten mit dem Schwerpunkt Stromerzeugung in den Sektoren Windenergie, Photovoltaik, Wasserkraft und Bioenergie sowie Projekte zur Wärmeerzeugung, -speicherung, und -verteilung, wenn die Wärme aus Umgebungswärme, Biomasse, wasserstoffgeführten KWK-Anlagen oder unvermeidbarer Abwärme genutzt wird.
Gefördert werden Bürgerenergieprojekte zur
- Zur Stromerzeugung: Windenergie, Photovoltaik, Wasserkraft, Bioenergie, sowie unmittelbar damit zusammenhängende Anlagen.
- Zur Wärmeerzeugung: Direktnutzung unvermeidbarer Abwärme, Wärmepumpen, Nachhaltige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie beispielsweise BHKW, Bioenergieanlagen zur Wärmeerzeugung, Solarthermie, sowie unmittelbar damit zusammenhängende Anlagen.
- Energieeffiziente Wärme- und Kältenetze sowie unmittelbar damit zusammenhängende Anlagen.
Die Förderung erfolgt ausschließlich in der Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung. Förderfähig sind sämtliche Vorplanungskosten, z.B. für notwendige Gutachten und Studien.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Bürgerenergiegesellschaften
Fördervoraussetzungen
- Antragsberechtigt sind Bürgerenergiegesellschaften in Nordrhein-Westfalen, bestehend aus mindestens sieben natürlichen Personen aus unterschiedlichen Haushalten; juristische Personen dürfen sich an diesem Zusammenschluss beteiligen
- Der vorgesehene Investitionsort muss in NRW und in dem Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Kreises oder einer direkt an diese angrenzende Gemeinde des ersten Wohnsitzes der beteiligten Personen liegen.
- Die Zuwendung wird als bedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn das Projekt eine Finanzierung für die Umsetzung erhält.
- Der Zuschuss wird als Vollfinanzierung gewährt. Bis zu einem Höchstbetrag von 300.000,00 Euro werden die förderfähigen Ausgaben vollständig erstattet.
- Zuwendungen für förderfähige Maßnahmen werden nur gewährt, wenn die förderfähigen Gesamtausgaben mindestens 10.000,00 Euro betragen.
Rechtliche Grundlage
Richtlinie zur Förderung von Bürgerenergiegesellschaften in der Vorplanungsphase von erneuerbaren Strom- und Wärmeerzeugungsprojekten sowie von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen (Richtlinie Bürgerenergiefonds NRW)
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
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