Direkt zum Inhalt

Bürgerenergiefonds Nordrhein-Westfalen

Der Bürgerenergiefonds Nordrhein-Westfalen unterstützt Bürgerenergiegesellschaften (Zusammenschlüsse von mind. 7 Personen aus unterschiedlichen Haushalten) bei der Planung und Umsetzung von Projekten zur erneuerbaren Strom– und Wärmerzeugung, sowie von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen.
Damit wird die Umsetzung gemeinschaftlich getragener Projekte vor Ort unterstützt.
Antragsfrist:
06.12.2024 31.12.2099
Antragstellung möglich

Bürgerinitiativen
Energie
Zuschuss/Zuweisung

Mit dem Bürgerenergiefonds unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern, Kommunen und juristischen Personen in der Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung von Bürgerenergieprojekten mit dem Schwerpunkt Stromerzeugung in den Sektoren Windenergie, Photovoltaik, Wasserkraft und Bioenergie sowie Projekte zur Wärmeerzeugung, -speicherung, und -verteilung, wenn die Wärme aus Umgebungswärme, Biomasse, wasserstoffgeführten KWK-Anlagen oder unvermeidbarer Abwärme genutzt wird.

Gefördert werden Bürgerenergieprojekte zur

  • Zur Stromerzeugung: Windenergie, Photovoltaik, Wasserkraft, Bioenergie, sowie unmittelbar damit zusammenhängende Anlagen.
  • Zur Wärmeerzeugung: Direktnutzung unvermeidbarer Abwärme, Wärmepumpen, Nachhaltige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie beispielsweise BHKW, Bioenergieanlagen zur Wärmeerzeugung, Solarthermie, sowie unmittelbar damit zusammenhängende Anlagen.
  • Energieeffiziente Wärme- und Kältenetze sowie unmittelbar damit zusammenhängende Anlagen.

Die Förderung erfolgt ausschließlich in der Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung. Förderfähig sind sämtliche Vorplanungskosten, z.B. für notwendige Gutachten und Studien.

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

Bürgerenergiegesellschaften​

Fördervoraussetzungen

  • Antragsberechtigt sind Bürgerenergiegesellschaften in Nordrhein-Westfalen, bestehend aus mindestens sieben natürlichen Personen aus unterschiedlichen Haushalten; juristische Personen dürfen sich an diesem Zusammenschluss beteiligen
  • Der vorgesehene Investitionsort muss in NRW und in dem Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Kreises oder einer direkt an diese angrenzende Gemeinde des ersten Wohnsitzes der beteiligten Personen liegen.
  • Die Zuwendung wird als bedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn das Projekt eine Finanzierung für die Umsetzung erhält.
  • Der Zuschuss wird als Vollfinanzierung gewährt. Bis zu einem Höchstbetrag von 300.000,00 Euro werden die förderfähigen Ausgaben vollständig erstattet.
  • Zuwendungen für förderfähige Maßnahmen werden nur gewährt, wenn die förderfähigen Gesamtausgaben mindestens 10.000,00 Euro betragen.

Rechtliche Grundlage

Richtlinie zur Förderung von Bürgerenergiegesellschaften in der Vorplanungsphase von erneuerbaren Strom- und Wärmeerzeugungsprojekten sowie von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen (Richtlinie Bürgerenergiefonds NRW)

Jetzt lesen

Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

Ansprechperson finden

Fördergeber

Fördermittelgeber Land Nordrhein-Westfalen Zuständige Institutionen für Bewilligung und Nachweise Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen