Direkt zum Inhalt

Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien (Bafrl)

Sauberer Boden, gesunde Zukunft: Mit dieser Förderung unterstützt Nordrhein‑Westfalen Städte und Gemeinden dabei, Altlasten aufzuspüren, Böden zu sanieren und brachliegende Flächen wieder nutzbar zu machen. Für eine lebenswerte Umwelt, heute und morgen.
Antragsfrist:
01.01.2025 31.12.2027
Antragstellung möglich

Gemeindeverbände
Öffentliche Unternehmen
Städte, Kreise, Gemeinden
Umwelt- und Naturschutz
Zuschuss/Zuweisung

„Bodenschutz‑ und Altlastenförderrichtlinien (BAfrl)“ unterstützt Städte, Gemeinden sowie kreisfreie Städte in Nordrhein‑Westfalen dabei, Flächen zu sichern, bei denen Bodenverunreinigungen oder Altlasten vorliegen oder vermutet werden. Gefördert werden etwa die Erfassung von Altstandorten oder Verdachtsflächen sowie die Durchführung von Untersuchungen und Maßnahmen, um Boden‑ und Grundwasserfunktionen wiederherzustellen oder zu erhalten. Gleichzeitig werden auch vorbeugende Bodenschutzmaßnahmen unterstützt, zum Beispiel das Erstellen von Boden‑ und Bodenfunktionskarten oder Maßnahmen zur Bodenbewusstseinsbildung. Ziel ist es, gesunde Wohn‑ und Arbeitsverhältnisse zu sichern, brachliegende Flächen wieder nutzbar zu machen und das natürliche Umfeld von morgen zu schützen.

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

Städte, Gemeinden sowie kreisfreie Städte in Nordrhein‑Westfalen


Fördervoraussetzungen

  • Die beantragte Maßnahme muss zu einem der genannten Förderbereiche gehören: etwa zur systematischen Erfassung altlastverdächtiger Flächen, zur Gefährdungsabschätzung oder Sanierung, zur Wiedernutzbarmachung im Rahmen kommunaler Planungen oder zu Untersuchungen im vorsorgenden Bodenschutz.
  • Für Maßnahmen wie Flächenerhebungen, Bodenbelastungskarten, Bodenfunktionskarten oder Erosionskartierungen ist die Durchführung anhand der vom LANUV herausgegebenen Arbeitshilfen erforderlich.
  • Gefahrenabwehrmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn vorher eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt wurde.
  • Bei bestimmten Maßnahmen ist die Beauftragung zugelassener Sachverständiger oder Untersuchungsstellen erforderlich.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 12.800 Euro betragen (Bagatellgrenze).
  • Der Fördersatz beträgt in der Regel 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Es besteht kein Anspruch auf Förderung – über die Anträge wird im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel entschieden.
  • Die vollständigen Voraussetzungen finden Sie in der aktuellen Förderrichtlinie.

Rechtliche Grundlage

„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309).

Jetzt lesen

Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

Ansprechperson finden

Fördergeber

Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Bezirksregierungen
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

In bestimmten Fällen ja: Wenn es sich um Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr handelt, kann ein vorzeitiger Beginn möglich sein. Dafür muss aber ein Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt werden, um den Maßnahmenbeginn offiziell festzustellen.

Ein Verkauf ist möglich. Allerdings müssen etwaige Wertsteigerungen des Grundstücks durch die geförderte Maßnahme dem Land gemeldet und anteilig zurückgezahlt werden – und das bis zu 10 Jahre nach der Bewilligung.