Biologische Stationen
01.01.2025 – 31.12.2026
Förderung der Trägervereine der Biologischen Stationen in NRW für Tätigkeiten der Biologischen Stationen in den Bereichen Schutzgebietsbetreuung, Vertragsnaturschutz, Artenschutz, wissenschaftliche und beratende Arbeiten sowie Naturschutzbildung.
Über die Schutzgebietsbetreuungen durch die Biologischen Stationen und die damit verbundenen Arbeiten und Maßnahmen in den Bereichen Biotop- und Artenschutz werden die Ziele der EU-FFH- und Vogelschutzrichtlinien umgesetzt.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Trägervereine der Biologischen Stationen in NRW. Dies können anerkannte Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sein oder eingetragene Vereine unter Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinn des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sein.
Fördervoraussetzungen
- Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Trägerverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung verfolgt (Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke“).
- Die Genehmigung des Arbeits- und Maßnahmenplans im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist zwischen den beteiligten Zuwendungsgebern einvernehmlich abzustimmen. Zu diesen jährlichen Arbeits- und Maßnahmenplan-Gesprächen sind auch die örtlichen Kreislandwirte als Vertreter der Landwirtschaft und die von den jeweiligen Arbeits- und Maßnahmenplänen betroffenen Kommunen, soweit sie nicht bereits als Zuwendungsgeber beteiligt sind, zur Teilnahme einzuladen.
- Der Trägerverein muss gewährleisten, dass die vorgegebenen Aufgaben fachgerecht erfüllt werden.
- Die Zuwendung erfolgt unter der Voraussetzung, dass bei der Erstellung von PEPL, Monitoringmaßnahmen, Effizienzkontrollen sowie für die Erstellung der Jahresberichte die durch das Land vorgegebenen methodischen Standards eingehalten werden und dass für die Datenerfassung, Dateneingabe und zur Gewährleistung des Datenaustausches die durch das Land vorgegebene Datenfachschalen benutzt werden.
- Die Zuwendung wird nur gewährt, soweit die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
Rechtliche Grundlage
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung von Tätigkeiten der Biologischen Stationen NRW für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW - FöBS)
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
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