Berufsbezogene Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft
01.01.2025 – 30.06.2030
Zuwendungszweck ist ein flächendeckendes Angebot berufsbezogener Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen, durch die berufsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten, erweitert oder der Entwicklung angepasst werden (Anpassungs- und Aufstiegsweiterbildung).
Dazu gehören insbesondere:
- Betriebsmanagement, Vermittlung strategischer und organisatorischer Fähigkeiten, sowie neuer Technologien und Verfahren,
- Erwerb von Qualifikationen für Erwerbskombinationen, Vermarktung oder Diversifizierung,
- Vorbereitung auf die Anwendung von Produktionsverfahren, die mit Belangen der Landschaftserhaltung, des Umweltschutzes, des Klimaschutzes, der Tierhygiene und des Tierschutzes sowie des Verbraucherschutzes vereinbar sind,
- Vermittlung von Grundlagenwissen aus anderen Fördermaßnahmen und deren allgemeine Auswirkungen auf die Betriebsführung, z.B. Greening, Cross-Compliance, Agrarumweltmaßnahmen, Vertragsnaturschutz, Ökolandbau, Investive Naturschutzmaßnahmen,
- Vermittlung von Grundlagenwissen zu Beratungsthemen insbesondere im Sinn von Nummer 2 der Beratungsrichtlinie vom 14. Oktober 2024 (MBl. NRW. S. 988) in der jeweils geltenden Fassung,
- Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und innovativer Verfahren.
Gefördert werden:
- Ein- bis eineinhalbtägige Informationsveranstaltungen,
- Lehrgänge von mindestens 2 und maximal 15 Tagen,
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die Teil der gesetzlich geregelten landwirtschaftlichen Berufsausbildung im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Von der Bewilligungsbehörde zugelassene Maßnahmeträger, zu deren Aufgabe nach Satzung oder Tätigkeit berufsbezogene Information und Weiterbildung gehören.
- Öffentliche Organisationen außerhalb der Landesverwaltung
- Private Organisationen und Einrichtungen des Landwirtschaftsbereichs; dazu zählen auch Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte und Anbieter landwirtschaftsbezogener Dienstleistungen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Unternehmerinnen und Unternehmer, einschließlich deren Familienangehöriger, die nicht Kleine oder Mittlere Unternehmer sind,
- Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen; dies gilt nicht für Auszubildende in Berufen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, und der freien Ausbildung im biologisch-dynamischen Landbau im Westen,
- Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, deren Teilnahme mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert wird.
Fördervoraussetzungen
- Die Maßnahme muss von einer Bewilligungsbehörde zugelassenen Einrichtung durchgeführt werden, die laut Satzung oder Tätigkeit berufsbezogene Information und Weiterbildung anbietet.
- Pro Maßnahme müssen mindestens sieben Teilnehmerinnen oder Teilnehmer verbindlich angemeldet sein. Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich, etwa aus sicherheitsrechtlichen Gründen.
- Bei Lehrgängen sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer förderfähig, wenn sie mehr als die Hälfte der Lehrgangsdauer anwesend sind und dies durch eine Teilnahmebescheinigung bestätigt wird.
- Förderfähig sind Personen mit Hauptwohnsitz oder Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis in Nordrhein-Westfalen, die in einem land- oder gartenbauwirtschaftlichen Beruf tätig sind, beraten oder sich in Ausbildung befinden – dazu zählen auch Lehrlinge der freien Ausbildung im biologisch-dynamischen Landbau im Westen.
- Auch Mitglieder berufsrelevanter Organisationen (z. B. Landfrauen, Landjugend) mit abgeschlossener land- oder hauswirtschaftlicher Ausbildung oder einem entsprechenden Studienabschluss sowie aktive Mitglieder anerkannter Natur- oder Umweltschutzorganisationen können teilnehmen, wenn sie in Nordrhein-Westfalen wohnen.
- Arbeitslose sind förderfähig, wenn sie zuvor in einem landwirtschaftlichen Beruf ausgebildet wurden oder sozialversicherungspflichtig in der Landwirtschaft beschäftigt waren – sofern keine andere öffentliche Förderung erfolgt.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmerinnen und Unternehmer sowie deren Familienangehörige, wenn es sich nicht um kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) handelt, Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen (Ausnahme: Auszubildende in anerkannten landwirtschaftlichen Berufen) und Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Teilnahme bereits durch andere öffentliche Mittel gefördert wird.
- Die vollständigen Voraussetzungen finden Sie in der aktuellen Förderrichtlinie.
Rechtliche Grundlage
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
< E-MailFördergeber
Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Landwirtschaftskammer Nordrhein-WestfalenDie Höhe der Förderung bemisst sich nach der Dauer der Maßnahme:
- 60% bei Informationsveranstaltungen
- 70% bei zwei- bis viereinhalbtägigen Lehrgängen
- 80% bei fünf- bis fünfzehntägigen Lehrgängen
der jeweils nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben
Als Ganztag gilt eine Mindestdauer von 6 Zeitstunden bzw. 8 Lehrgangsstunden zu je 45 Minuten. Halbtage bestehen aus mindestens 3 Zeitstunden (4 Lehrgangsstunden zu je 45 Minuten).
Die Bagatellgrenze beträgt 1.000 €.
Die Abrechnung muss innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme erfolgen und eine Evaluierungsliste in elektronischer Form enthalten (Excel-Datei).
Der Förderantrag ist laufend bei der Bewilligungsbehörde (EU-Zahlstelle) zu stellen. Die Priorisierung der eingegangenen Anträge erfolgt nach den Auswahlkriterien zu den vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium festzulegenden Stichtagen.
Die Anmeldung erfolgt in der Regel direkt beim jeweiligen Bildungsträger. Dort erhalten Sie auch alle Informationen zu Inhalten, Teilnahmebedingungen und Veranstaltungsort.