Bauliche Maßnahmen in Tierheimen
09.07.2025 – 31.12.2026
Gefördert werden Neu-, Erweiterungs-, Um- und Ausbauten sowie Maßnahmen der Verbesserung der hygienischen und energetischen Einrichtungen.
Nicht zuwendungsfähig sind hingegen die Ausgaben für den Grunderwerb einschließlich der Nebenkosten und der Kapitalbeschaffungskosten.
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung baulicher Maßnahmen von Tierheimen" wurde per Änderungserlass bis zum 31.12.2027 verlängert.
Ziel der Förderung ist insbesondere die Verbesserung der Haltungsbedingungen der im Tierheim untergebrachten Tiere, um eine dem heutigen Stand angemessene Unterbringung und Versorgung zu erreichen.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
- Kommunen als Träger von Tierheimen,
- Tierschutzvereine aus Nordrhein-Westfalen. Tierschutzvereine jedoch nur dann, wenn sie nach § 52 Absatz 2 Nummer 14 der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind.
Fördervoraussetzungen
- Die Maßnahmen nach Nummer 2 müssen zu einer Verbesserung der Unterbringung und Pflege von herrenlosen, ausgesetzten, vorübergehend eingezogenen oder unter amtlicher Beobachtung stehenden Tieren geeignet sein
Rechtliche Grundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung baulicher Maßnahmen in Tierheimen
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
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