Barrierefreie Gestaltung von Stadt-, Straßenbahn- und Bushaltestellen und von vorhandenen Fahrzeugen des Öffentlichen Personennahverkehrs
01.01.2017 – 31.12.2031
Das Land bietet die Möglichkeit der Förderung der Ausbau- und Verbesserungsmaßnahmen mit einem Fördersatz bis zu 90 % in Höhe der zuwendungsfähigen Kosten, um die Aufgabenträger zu unterstützen und das Ziel der vollständigen Barrierefreiheit zu erreichen. Der Fördertatbestand des besonderen Landesinteresses laut §13 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) bietet hier eine entsprechende Möglichkeit, Haltestellen von Bussen, Straßen- und Stadtbahnen und besonderen Bahnen (z. B. der H-Bahn, dem Skytrain oder der Schwebebahn) zu fördern.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Kreise, kreisfreien Städte und einige kreisangehörige Städte, deren Verkehrsunternehmen und den jeweiligen kommunalen Beteiligungsgesellschaften
Fördervoraussetzungen
- Die Maßnahme dient der Herstellung der Barrierefreiheit.
- Die Maßnahme ist bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant.
- Die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit wird möglichst weitreichend entsprochen.
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
Kontaktadressen der bewilligenden ZweckverbändeFördergeber
Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von- Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR)
- Zweckverband go.Rheinland
- Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)